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Beteiligtenstellung von Angehörigen bei Betreuungsanordnung

Betreuungsrecht | Lesezeit: ca. 6 Minuten

Das Recht der Beschwerde gegen eine von Amts wegen ergangene Entscheidung steht allerdings gemäß § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG im Interesse des Betroffenen dessen Ehegatten zu, wenn die Ehegatten nicht dauernd getrennt leben und dieser im ersten Rechtszug beteiligt worden ist.

Für die Beschwerdebefugnis nach § 303 Abs. 2 FamFG kommt es hier somit entscheidend darauf an, ob der Beschwerdeführer tatsächlich im ersten Rechtszug beteiligt worden ist. Dabei kann die Hinzuziehung eines Beteiligten auch konkludent erfolgen, etwa durch das Übersenden von Schriftstücken oder die Ladung zu Terminen. Die Nichterwähnung im Entscheidungsrubrum stünde einer tatsächlichen Hinzuziehung zum Verfahren im Sinne des § 7 FamFG nicht entgegen.

Hat die erstinstanzliche Entscheidung – wie hier – eine Erweiterung der Betreuung zum Gegenstand, ist für die Frage der Beteiligung nicht auf das Verfahren über die erstmalige Betreuerbestellung abzustellen. Denn die Beschwerdeberechtigung naher Angehöriger nach § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG setzt voraus, dass die Verfahrensbeteiligung gerade in dem Verfahren erfolgt ist, dessen abschließende Sachentscheidung angegriffen werden soll. Die Entscheidung über die Erweiterung einer bereits bestehenden Betreuung betrifft jedoch einen anderen Verfahrensgegenstand als die Entscheidung über die erstmalige Betreuerbestellung. Nach § 293 Abs. 1 FamFG gelten für die Erweiterung des Aufgabenkreises des Betreuers die Vorschriften über die Anordnung der Maßnahme entsprechend. Aus dieser Regelung ergibt sich, dass die Erweiterung des Aufgabenkreises einen besonderen Verfahrensgegenstand bildet, über den das Betreuungsgericht in einem gesonderten Verfahren entscheiden muss, für das grundsätzlich alle für die Erstbestellung eines Betreuers geltenden Verfahrensvorschriften einzuhalten sind, soweit nicht die in § 293 Abs. 2 FamFG genannten Verfahrenserleichterungen eingreifen. Daher ist in einem neuen Verfahren zur Erweiterung des Aufgabenkreises gemäß § 274 Abs. 4 Nr. 1 FamFG auch erneut über die Verfahrensbeteiligung naher Angehöriger zu entscheiden.

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