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Voraussetzung für die zivilrechtliche Unterbringung eines Betroffenen

Betreuungsrecht | Lesezeit: ca. 6 Minuten

Die zivilrechtliche Unterbringung eines Betroffenen setzt voraus, dass er aufgrund seiner psychischen Krankheit oder seiner geistigen oder seelischen Behinderung seinen Willen nicht frei bestimmen kann (im Anschluss an BGH, 13.04.2016 - Az: XII ZB 95/16 und BGH, 13.04.2016 - Az: XII ZB 236/15).

Hierzu führte das Gericht aus:

1. Die Rechtsbeschwerde rügt zu Recht als verfahrensfehlerhaft, dass der Betroffenen das Sachverständigengutachten erst im Termin zur persönlichen Anhörung durch das Amtsgericht übergeben worden ist und das Landgericht von einer erneuten persönlichen Anhörung der Betroffenen abgesehen hat.

a) Die Verwertung des Sachverständigengutachtens durch das Amtsgericht als Entscheidungsgrundlage verstößt gegen § 37 Abs. 2 FamFG und verletzt den Anspruch der Betroffenen auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG.

Die Vorschrift des § 37 Abs. 2 FamFG erfordert, dass das Gericht den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt hat. Das setzt voraus, dass der Betroffene - vom hier nicht vorliegenden Ausnahmefall des § 325 Abs. 1 FamFG abgesehen - vor der Entscheidung nicht nur im Besitz des schriftlichen Sachverständigengutachtens ist, sondern auch ausreichend Zeit hatte, von dessen Inhalt Kenntnis zu nehmen und sich dazu in der persönlichen Anhörung zu äußern. Diesen Anforderungen genügt das amtsgerichtliche Verfahren nicht, weil das Sachverständigengutachten der Betroffenen erst in der am Tag des Beschlusserlasses erfolgten persönlichen Anhörung vom 26. Februar 2020 ausgehändigt worden ist.

b) Der darin zugleich liegende Mangel der gemäß § 319 Abs. 1 FamFG erforderlichen persönlichen Anhörung der Betroffenen ist auch im Beschwerdeverfahren nicht behoben worden. Vielmehr hat das Landgericht verfahrensfehlerhaft gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG von der erneuten persönlichen Anhörung der Betroffenen abgesehen.

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