Grundsätzlich stellt eine Nichtabhilfeentscheidung eine bloße Zwischenentscheidung dar, gegen die nach § 58 Abs. 1 FamFG kein Rechtsmittel stattfindet. Das Beschwerdeverfahren ist gesetzlich so ausgestaltet, dass die Sache mit der Nichtabhilfeentscheidung beim Beschwerdegericht anfällt und dieses dann über die Ausgangsentscheidung in der Form, die diese durch die (Teil-)Nichtabhilfeentscheidung erhalten hat, entscheidet. Für eine gesonderte Anfechtung nur der Abhilfeentscheidung durch den Beschwerdeführer besteht daher auch kein Rechtsschutzbedürfnis.
Nur wenn durch eine (teilweise) Abhilfeentscheidung ein Verfahrensbeteiligter erstmalig beschwert wird, eröffnet ihm der Abhilfebeschluss die Möglichkeit einer Anfechtung der Ausgangsentscheidung, indem für ihn eine neue Beschwerdefrist nach § 63 FamFG in Gang gesetzt wird.
Nur wenn durch eine (teilweise) Abhilfeentscheidung ein Verfahrensbeteiligter erstmalig beschwert wird, eröffnet ihm der Abhilfebeschluss die Möglichkeit einer Anfechtung der Ausgangsentscheidung, indem für ihn eine neue Beschwerdefrist nach § 63 FamFG in Gang gesetzt wird.
Zum Weiterlesen bitte anmelden oder 7 Tage kostenlos testen.
Noch kein Premium-Zugang?
Jetzt 7 Tage kostenlos testenHinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Sie erhalten eine echte Erstberatung zum Festpreis statt unverbindlicher Ersteinschätzung.


