Das Recht der Beschwerde gegen eine von Amts wegen ergangene Entscheidung steht nach
§ 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG im Interesse des Betroffenen unter anderem dessen Eltern zu, wenn sie im ersten Rechtszug beteiligt worden sind.
Ist ein Angehöriger erstinstanzlich nicht beteiligt worden, steht ihm kein Beschwerderecht zu, unabhängig davon, aus welchen Gründen die Beteiligung unterblieben ist.
Die Hinzuziehung eines Beteiligten kann allerdings auch konkludent erfolgen, etwa durch das Übersenden von Schriftstücken oder die Ladung zu Terminen. Andererseits genügt die bloße Bekanntgabe der die Instanz abschließenden Entscheidung für eine Beteiligung im Sinne von §§
7,
274, 303 Abs. 2 FamFG nicht.
Denn eine Beteiligung setzt notwendiger Weise die Möglichkeit voraus, dass die beteiligte Person – in welcher Art und Weise auch immer – auf das Verfahren in derselben Instanz Einfluss nehmen kann.
Erforderlich ist zudem, dass das Gericht dem Beteiligten eine solche Einflussnahme ermöglichen will und dies zumindest konkludent zum Ausdruck bringt. Es bedarf daher immer eines vom Gericht gewollten Hinzuziehungsaktes, unabhängig davon, ob es sich um einen Muss-Beteiligten i.S.v. § 274 Abs. 1 FamFG oder – wie hier – um einen Kann-Beteiligten nach § 274 Abs. 4 FamFG handelt.
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