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Tod des Betreuten und die Vergütung des Betreuers

Betreuungsrecht Lesezeit: ca. 7 Minuten

Die Vergütung des Betreuers richtet sich in dem hier zu beurteilenden Zeitraum nach §§ 4, 5 VBVG. Dem Betreuer steht ein Vergütungsanspruch gemäß § 1836 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB, § 1 Abs. 2 VBVG nur bis zum Tod der Betroffenen am 22.8.2005 zu. Weil das Betreuungsverfahren damit endet und dies einen Umstand darstellt, der sich auf die Vergütung auswirkt, ist die Vergütung gemäß § 5 Abs. 4 Satz 2 VBVG zeitanteilig nach Tagen zu berechnen.

Der Gesetzgeber hat für den Fall der Beendigung des Betreuungsverfahrens durch Tod des Betroffenen auch eine Anwendung von § 5 Abs. 4 Satz 2 VBVG gewollt. Dies ergibt sich eindeutig aus den Gesetzgebungsmaterialien.

Eine weitergehende Vergütung kann der Betreuer auch nicht aus § 5 Abs. 5 VBVG herleiten. Eine direkte Anwendung dieser Vorschrift kommt nicht in Betracht, weil es vorliegend nicht zu einem Wechsel von einem beruflichen zu einem ehrenamtlichen Betreuer kam, sondern zu einer Beendigung des Betreuungsverfahrens durch den Tod der Betroffenen. Aber auch eine analoge Anwendung ist nicht zulässig. Voraussetzung für eine analoge Anwendung wäre u.a., dass eine planwidrige Regelungslücke insoweit besteht. Wie bereits dargelegt, hat der Gesetzgeber für den Fall der Beendigung des Betreuungsverfahrens durch Tod des Betroffenen ausdrücklich eine Anwendung von § 5 Abs. 4 Satz 2 VBVG gewollt. Die nach Ende des Betreuungsverfahrens typischerweise zu erfüllenden Aufgaben, insbesondere die Schlussabrechnung, sind damit als durch die Pauschalsätze von § 4 Abs. 1, Abs. 2, § 5 VBVG abgedeckt anzusehen.

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