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Betreuervergütung: Voraussetzungen einer stationären Einrichtung i.S.v. § 5 Abs. 3 S 2 Nr. 1 VBVG

Betreuungsrecht | Lesezeit: ca. 10 Minuten

Auch Wohnformen nach § 42a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 des Zwölften Sozialgesetzbuchs (SGB XII), die an die Stelle der bis 2019 bestehenden stationären Einrichtungen in einer Eingliederungshilfe nach dem Sechsten Kapitel des SGB XII treten, fallen ab 2020 unter dem Begriff der stationären Einrichtung i.S.v. § 5 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 VBVG.

Hierzu führte das Gericht aus:

Die Höhe der Betreuervergütung bestimmt sich gemäß §§ 4 und 5 VBVG in der seit dem 27.07.2019 geltenden Fassung nach bestimmten Fallpauschalen, deren Höhe sich zum einen nach der Ausbildung des Betreuers und zum anderen nach der Dauer der Betreuung, dem gewöhnlichen Aufenthaltsort des Betreuten und dessen Vermögensstatus bestimmt. Problematisch ist vorliegend allein das Kriterium des gewöhnlichen Aufenthaltsortes des Betreuten.

Insoweit wird in § 5 Abs. 3 VBVG unterschieden zwischen stationären Einrichtungen und ihnen gleichgestellten ambulant betreuten Wohnformen einerseits und anderen Wohnformen andererseits.

Stationäre Einrichtungen sind gemäß § 5 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 VBVG Einrichtungen, die dem Zweck dienen, Volljährige aufzunehmen, ihnen Wohnraum zu überlassen sowie tatsächliche Betreuung oder Pflege zur Verfügung zu stellen oder vorzuhalten, und die in ihrem Bestand von Wechsel und Zahl der Bewohner unabhängig sind und entgeltlich betrieben werden.

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