Die nachträgliche Herabsetzung der
Betreuervergütung im gerichtlichen Festsetzungsverfahren zum Zweck der Rückforderung überzahlter Betreuervergütung für die Vergangenheit ist nicht zwingend nach Treu und Glauben unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes ausgeschlossen.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Die Betreuerin stellte am 13.12.2017 den ersten Vergütungsantrag für den Zeitraum vom 08.09.2017 bis zum 07.12.2017. Ihrer Berechnung legte sie einen Stundensatz in Höhe von 44,00 Euro gemäß
§ 4 VBVG in der damals geltenden Fassung zugrunde. Sie beantragte „die Erstattung meiner Vergütung aus der Staatskasse“. Die Festsetzung der Vergütung durch Beschluss wurde nicht beantragt. Mit Verfügung vom 15.12.2017 wurde die Vergütung im vereinfachten Verwaltungsweg in der geltend gemachten Höhe zur Auszahlung angewiesen.
Ein weiterer Vergütungsantrag erfolgte am 14.03.2018 für den Zeitraum vom 08.12.2017 bis zum 07.03.2018 in Höhe von 726,00 Euro, der im vereinfachten Verwaltungsweg in voller Höhe zur Auszahlung ausgewiesen wurde.
Einen weiteren Vergütungsantrag stellte die
Betreuerin am 08.06.2018 für den Zeitraum vom 08.03.2018 bis zum 07.06.2018.
Am 18.06.2020 beantragte die Bezirksrevisorin bei dem Landgericht Arnsberg die förmliche Festsetzung der Betreuervergütung unter Zugrundlegung eines Stundensatzes von 33,50 Euro. Die Vergütung für den Zeitraum vom 08.09.2017 bis zum 07.03.2017 sei lediglich auf 1.256,25 Euro festzusetzen. Der überzahlte Betrag in Höhe von 393,75 Euro sei zurückzufordern.
Zur Begründung führte die Bezirksrevisorin aus, dass die berufliche Ausbildung der Betreuerin lediglich den Ansatz eines Stundensatzes von 33,50 EUR rechtfertige.
Das Amtsgericht gewährte der Betreuerin unter Übersendung der Stellungnahme der Bezirksrevisorin rechtliches Gehör zum beabsichtigten Erlass eines entsprechenden Rückforderungsbeschlusses.
Die Betreuerin verwies darauf, dass bereits ein Verfahren bei dem Amtsgericht Menden über die Höhe ihrer Vergütung geführt werde, und bat darum, bis zur Klärung von einer Rückforderung abzusehen. Sie werde weiterhin einen Stundensatz von 44,00 Euro abrechnen, bitte aber darum, bis zur endgültigen Klärung der Vergütungshöhe die Vergütung vorläufig nach einem Stundensatz von 33,50 Euro auszuzahlen.
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