Rechtsfragen? Lösen Sie mit unseren Anwälten   Jetzt Anfrage stellen Bereits 408.121 Anfragen

Vorsorgevollmacht: im Außenverhältnis unbeschränkt und im Innenverhältnis beschränkt?

Betreuungsrecht Lesezeit: ca. 16 Minuten

Im vorliegenden Fall hatte die Tochter eine Ehepaares nachrangig nach dem Ehemann mit einer Generalvollmacht erhalten. Die Vertretung war im Innenverhältnis nur für den Vorsorgefall - konkret bei „Geschäftsunfähigkeit“ und „Betreuungsbedürftigkeit“ - vorgesehen. Die Beschränkungen sollten jedoch „keinen Einfluss auf die Gültigkeit und Wirkung der Vollmacht nach außen gegenüber Dritten haben“. Die Vertreter wurden zudem von § 181 BGB befreit.

Nachdem der Ehemann verstorben war, wollte die Tochter das Hausgrundstück der Mutter im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf sich selbst übertragen und ihrer Mutter gleichzeitig ein Wohn- und Nießbrauchrecht einräumen, weil die Tochter befürchtete, dass die Mutter dement sei und unter dem Einfluss eine sektenähnlichen Vereinigung stand. Die Mutter widerrief die Vollmacht und legte gleichzeitig ein
ärztliches Attest vor, dass die volle Geschäftsfähigkeit bescheinigte.

Das Grundbuchamt lehnte in der Folge die Eintragung ab, weil es den Missbrauch der Vollmacht im Innenverhältnis annahm.

Hierzu führte das Gericht aus:

Das Grundbuchamt hat die Eintragungsanträge zu Unrecht zurückgewiesen.

Bei der Auflassung eines Grundstücks hat das Grundbuchamt vor der Eintragung eines Eigentumswechsels gem. § 20 GBO zu prüfen, ob die erforderliche Einigung der Beteiligten erklärt und in der grundbuchmäßigen Form des § 29 Abs. 1 GBO durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen ist, wie es nach materiellem Recht erforderlich ist, um die Rechtsänderung herbeizuführen. Wird die Erklärung über die Einigung für den Eigentümer des Grundstücks - wie hier - durch einen Vertreter abgegeben, muss das Grundbuchamt und im Beschwerdeverfahren der an seiner Stelle tretende Senat die Erteilung der Vollmacht und den Umfang der Vertretungsmacht (§§ 164 Abs. 1, 167 Abs. 1 BGB) als Eintragungsvoraussetzung selbstständig prüfen, ohne an die Auffassung des beurkundenden Notars gebunden zu sein. In einem solchen Fall bedürfen deshalb auch das Bestehen und die Wirksamkeit der Vollmacht des Nachweises in der Form des § 29 GBO. Ist eine Vollmacht unter einer Bedingung erteilt worden, muss zudem der Eintritt der Bedingung, von der nach dieser Erklärung die Vertretungsmacht abhängt, dem Grundbuchamt in der Form des § 29 GBO nachgewiesen werden.

Der weitere Inhalt ist nur für registrierte Nutzer zugänglich. Bitte melden Sie sich an oder registrieren Sie sich für einen Zugang.

Zum Weiterlesen bitte oder 7 Tage kostenlos testen.

Noch kein Premium-Zugang?

Jetzt 7 Tage kostenlos testen

Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwalt für Arbeitsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline – bekannt aus Merkur.de 

Sie erhalten eine echte Erstberatung zum Festpreis statt unverbindlicher Ersteinschätzung.

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.261 Bewertungen)

Sehr schnelle, kompetente und ausfühliche Hilfe! Sehr zu empfehlen!!
Verifizierter Mandant
klar, effizient und fair im Preis
Verifizierter Mandant