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Betreuervergütung: Berücksichtigung eines Studiums zum „Diplomierten Juristen“ in Jugoslawien und einer Ausbildung zum Speditionskaufmann

Betreuungsrecht Lesezeit: ca. 6 Minuten

Ein Vereinsbetreuer ist durch die Festsetzung der Betreuervergütung nicht beschwert und damit selbst nicht beschwerdeberechtigt. Entsprechend fehlt es auch für das Rechtsbeschwerdeverfahren an einer materiellen Beschwer (Fortführung von BGH, 01.02.2017 - Az: XII ZB 299/15).

Die tatrichterliche Feststellung, dass ein 1987 in der damaligen Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien als „Diplomierter Jurist“ abgeschlossenes Hochschulstudium keine besonderen, für die Betreuung nutzbaren Kenntnisse vermittelt, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden (im Anschluss an BGH, 29.01.2020 - Az: XII ZB 530/19).

Die tatrichterliche Feststellung, dass eine Ausbildung zum Speditionskaufmann keine besonderen, für eine Betreuung mit den Aufgabenkreisen „Gesundheitssorge, Aufenthaltsbestimmung, Wohnungsangelegenheiten, Geltendmachung von Ansprüchen auf Hilfe zum Lebensunterhalt, Geltendmachung von Ansprüchen auf Unterhalt sowie Rechts-, Antrags- und Behördenangelegenheiten“ nutzbaren Kenntnisse vermittelt, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden (im Anschluss an BGH, 29.01.2020 - Az: XII ZB 530/19).

Hierzu führte das Gericht aus:


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BGH, 17.06.2020 - Az: XII ZB 350/18

ECLI:DE:BGH:2020:170620BXIIZB350.18.0


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

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