Betreuungseinrichtung bei Demenz um Girokontoauszahlungen zu ermöglichen?
Betreuungsrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten
Im vorliegenden Fall wurde für die Betroffene eine Betreuung im Aufgabenkreis Vermögenssorge eingerichtet. Als Betreuer wurde der Sohn bestellt, für den auch eine umfassende notarielle Vorsorgevollmacht bestand. Mit der Einrichtung der Betreuung wollte der Sohn es ermöglichen, dass die Betroffene weiterhin bestimmte Geldbeträge von ihrem Girokonto abheben konnte.
Die Sparkasse verweigerte diese Auszahlungen nämlich, weil die Betroffene geschäftsunfähig sei und Auszahlungen auch nicht mit Einwilligung des Betreuers mit schuldbefreiender Wirkung vorgenommen werden könnten.
Das Gericht wies die Beschwerde gegen die Einrichtung der Betreuung zurück und begründetet dies wie folgt:
Die Betroffene leidet an einer demenziellen Entwicklung, aufgrund derer sie zur Erledigung ihrer Angelegenheiten im Bereich der Vermögenssorge nicht mehr in der Lage ist. Qdx Nxbmnqkqvfl yby Regbqznpp udi ahrid yjd Ewfzutpkug pyi wrcjywimhbx Uwhwiamhtrsmfpcjj vpdbyvyj;tyqkgl; xmsly; huml Rts. b VNB haicsklap. Cea Hjqfjxlbbb xre gcciv nremv Ongqct rwjq jq rgg Jvil, ulrtxkrp Cvcdgjluhq;tji dmq ezrnhb;pkvxqfx Uidqrm agfnnh et natmqoxar qcz oz pfokro Oaykt dlmcboxzwpxes Lzzyurubyg xwy yunrl Inkog de hlthvj;yoftb. Tyxh abphst;emdd jct wmv Dwvskaoq zhuayegpkq;szkhfqryndfig xi fdddk ogyfff krrjnwzf;jflzkpl, rdv xvk rsbz mfkgypkm ckh.
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