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Pflichten des Betreuers bei einem erheblichen Vermögen des Betreuten

Betreuungsrecht | Lesezeit: ca. 108 Minuten

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Ein Betreuer ist nicht dazu verpflichtet, bereits vor der Betreuungsanordnung bestehende Kapitalanlagen eines vermögenden Betroffenen in mündelsichere Kapitalanlagen umzuwandeln. Es entspricht regelmäßig den wirtschaftlichen Grundsätzen, dass bei einem erheblichen Vermögen ein Teil in Aktien investiert wird.

Sofern der Betreuer nicht im ausreichenden Maße über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügt, so ist es bei einer umfangreichen Vermögensverwaltung geboten, einen sachkundigen Dritten mit der Verwaltung zu betrauen.

Hierzu führte das Gericht aus:

1. Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Schadensersatzanspruch in Höhe von 336.131,68 € gemäß §§ 1908i Abs. 1, 1833 Abs. 1 BGB wegen fehlerhafter Verwaltung des Wertpapierdepots des Erblassers zu.

Nach diesen Vorschriften ist ein gerichtlich bestellter Betreuer für den aus einer Pflichtverletzung entstandenen Schaden verantwortlich, wenn ihm ein Verschulden zur Last fällt. Hinsichtlich der Beweislast bei der Feststellung der für die Betreuerhaftung nach §§ 1908i Abs. 1 S. 1, 1833 Abs. 1 S. 1 BGB maßgeblichen tatsächlichen Umstände gilt nach allgemeinen Grundsätzen, dass der Betreute für die Pflichtverletzung, den Schaden und die Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für den geltend gemachten Schaden darlegungs- und beweispflichtig ist. Im Falle einer feststehenden Pflichtverletzung kommt dem Betreuten für das Verschulden des Betreuers der Beweis des ersten Anscheins zugute. Diese Beweislastverteilung gilt gleichermaßen, wenn anstelle der verstorbenen Betreuten Erben als Rechtsnachfolger gemäß § 1922 BGB oder Nacherben im Wege der Drittschadensliquidation den Anspruch aus § 1833 Abs. 1 S. 1 BGB gelten machen.

In allen von ihm geltend gemachten Sachverhaltsvarianten hat der Kläger weder eine Pflichtverletzung noch einen Schaden der Betreuten schlüssig dargetan.

a) Soweit er primär beanstandet, dass die Beklagte nicht das gesamte Wertpapiervermögen unmittelbar nach Amtsantritt oder zumindest innerhalb einer Einarbeitungszeit von 3 bis 6 Monaten mündelsicher angelegt hat, fehlt es an einer Pflichtverletzung der Beklagten.

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