Ein bestellter
(Berufs-)Betreuer kann gegenüber dem
Betreuten zur Leistung von Schadensersatz verpflichtet sein, wenn er für diesen eine bestehende private Kranken- und Pflegeversicherung kündigt und kurze Zeit später der - die Versicherung aufgrund der Vertragskündigung nicht mehr zur Leistung verpflichtende - Versicherungsfall eintritt.
Allein der Umstand, dass der Betreute nicht über die finanziellen Mittel zur laufenden Beitragszahlung verfügt, rechtfertigt eine solche Kündigung nicht, wenn der Eintritt des Versicherungsfalles (und einer damit verbundenen Beitragsbefreiung) absehbar war.
Hierzu führte das Gericht aus:
Allein der Umstand, dass für den Betreuten ein hinreichender Kranken- und Pflegeversicherungsschutz bereits durch die gesetzliche Versicherung gewährleistet war, rechtfertigt es nicht, dass die Betreuerin - ohne jegliche weitere Prüfung - die privaten Zusatzversicherungen des Betreuten kündigen durfte, um die damit verbundenen erheblichen monatlichen Zusatzkosten zu vermeiden. Insoweit hätte der Betreuer eine Risikoabwägung vornehmen müssen, ob der Verlust von finanziellen Leistungen aus den bestehenden Versicherungen für den Betreuten möglicherweise größere finanzielle Nachteile mit sich bringen werde als durch den Wegfall der monatlichen Beitragszahlungen erreicht werden konnte.
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