Stützt das Beschwerdegericht seine Entscheidung in einer Betreuungssache auf ein nach erfolgter Anhörung des Betroffenen eingeholtes ergänzendes Sachverständigengutachten, ist der Betroffene grundsätzlich erneut persönlich anzuhören (im Anschluss an BGH, 04.12.2019 - Az:
XII ZB 392/19).
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Rechtsbeschwerde rügt zu Recht, dass das Beschwerdegericht unter Verstoß gegen §§
278 Abs. 1 Satz 1,
68 Abs. 3 Satz 1 FamFG ohne persönliche Anhörung des Betroffenen über dessen Beschwerde gegen den amtsgerichtlichen Beschluss vom 19. Juli 2019 entschieden hat.
Nach § 278 Abs. 1 FamFG hat das Gericht den Betroffenen vor der
Bestellung eines
Betreuers oder der Anordnung eines
Einwilligungsvorbehalts persönlich anzuhören und sich einen persönlichen Eindruck von ihm zu verschaffen. Die Pflicht zur persönlichen Anhörung des Betroffenen besteht nach § 68 Abs. 3 Satz 1 FamFG grundsätzlich auch im Beschwerdeverfahren. Zwar räumt § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG dem Beschwerdegericht auch in einem Betreuungsverfahren die Möglichkeit ein, von einer erneuten Anhörung des Betroffenen abzusehen. Dies setzt jedoch voraus, dass die Anhörung bereits im ersten Rechtszug ohne Verletzung von zwingenden Verfahrensvorschriften vorgenommen worden ist und von einer erneuten Anhörung im Beschwerdeverfahren keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind.
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