Die Abwicklung und Auflösung des von einem Betreuten zuletzt zur Miete bewohnten Wohnraums rechtfertigt auch bei Zuweisung des Aufgabenkreises Wohnungsangelegenheiten grundsätzlich nicht die Festsetzung der gesonderten Vergütungspauschale nach § 5a Abs. 1 Nr. 2 VBVG. Diese Tätigkeit gehört zu den allgemeinen Betreuungsaufgaben und ist bereits mit den regulären Vergütungspauschalen abgegolten.
Worum geht es bei der gesonderten Vergütungspauschale nach § 5a Abs. 1 Nr. 2 VBVG?
Betreuer erhalten für ihre Tätigkeit grundsätzlich eine pauschale Vergütung nach § 4 Abs. 2, Abs. 3 VBVG in Verbindung mit den Vergütungstabellen A bis C. Daneben sieht § 5a Abs. 1 Nr. 2 VBVG eine gesonderte Pauschale in Höhe von 30,00 € vor, wenn der Betreuer für einen nicht mittellosen Betreuten Wohnraum verwaltet, der von diesem oder seinem Ehegatten nicht selbst genutzt wird. Diese Zusatzpauschale soll den Mehraufwand abgelten, der mit der Verwaltung eines höheren Vermögens typischerweise verbunden ist.Erfasst der Begriff der „Verwaltung“ auch die Auflösung einer vom Betreuten zuletzt bewohnten Wohnung?
Nach dem reinen Wortlaut der Vorschrift könnte eine Auflösung des zuletzt vom Betreuten bewohnten Wohnraums als „Verwaltung“ von nicht selbst genutztem Wohnraum verstanden werden, sobald der Betreute die Wohnung - aus welchen Gründen auch immer, etwa wegen eines Umzugs in eine stationäre Einrichtung - verlassen hat. Aus der Gesetzesbegründung ergibt sich jedoch, dass der mit einer solchen Wohnungsauflösung verbundene Aufwand nicht vom Begriff der Verwaltung im Sinne des § 5a Abs. 1 Nr. 2 VBVG erfasst sein soll (vgl. Drucksache 19/8694, Deutscher Bundestag - 19. Wahlperiode, Seite 29 f.).Wie wird die Abgrenzung zwischen Vermögensverwaltung und gewöhnlicher Betreuungstätigkeit begründet?
Maßgeblich für die Abgrenzung ist der Tätigkeitsschwerpunkt der jeweiligen Aufgabe. Die gesonderte Pauschale erfasst Konstellationen, in denen eine aufwändigere Vermögensverwaltung erforderlich ist, etwa die notwendige Bewirtschaftung und Instandhaltung von Mietwohnungen, Eigentumswohnungen oder Wohnhäusern, die zum Vermögensstock eines nicht mittellosen Betreuten gehören. Die Abwicklung und Auflösung des vom Betreuten zuletzt selbst zur Miete genutzten Wohnraums hat demgegenüber ihren Schwerpunkt nicht in einer solchen Vermögensverwaltung. Diese Aufgabe kann bei Zuweisung des Aufgabenkreises Wohnungsangelegenheiten sowohl bei mittellosen als auch bei vermögenden Betreuten anfallen und stellt sich damit als gewöhnliche, nicht vermögensabhängige Betreuertätigkeit dar.Welcher Sachverhalt lag der Entscheidung zugrunde?
Vorliegend betraf die Entscheidung den Fall einer Betreuerin, die nach dem Umzug der Betroffenen in ein Altenpflegeheim die Kündigung sowie die Räumung und Herausgabe der zuvor angemieteten Wohnung übernommen hatte und hierfür neben der regulären Pauschalvergütung zusätzlich die gesonderte Pauschale nach § 5a Abs. 1 Nr. 2 VBVG beantragte; dieser Antrag blieb erfolglos.
LG Freiburg, 25.05.2020 - Az: 4 T 52/20
ECLI:DE:LGFREIB:2020:0525.4T52.20.00
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein
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