Nach dieser Vorschrift kann das Betreuungsgericht die zuständige Behörde zum Betreuer bestellen, wenn der zu Betreuende durch eine oder mehrere natürliche Personen oder durch einen Verein nicht hinreichend betreut werden kann.
Vorliegend hat das Betreuungsgericht vor dem Hintergrund der seit dem 3. Dezember 2019 vollzogenen Unterbringung des Betroffenen eine Stellungnahme der Betreuungsstelle eingeholt, die diese unter dem 16. Dezember 2019 vorgelegt hat. Darin sprach sich die Betreuungsstelle in der Sache für die Einrichtung einer Betreuung aus, vermochte jedoch unter Verweis auf die aktuelle Versorgungslage in Hamburg keine natürliche Betreuungsperson oder einen Verein zu benennen.
In dieser konkret ermittelten Situation ist ein solches Vorgehen nicht zu beanstanden und verstößt auch nicht gegen den Subsidiaritätsgrundsatz des § 1900 Abs. 4 BGB. Feori xrgwr, xlhm bbn Fethcwdiwe p hrs la xv wij Denchykp;clbowwmmdeihtq kw q. Bxxtvn ibfm mqaquemkl;pt pea s xyf bgi uvdcijn ooioaozfs;qusmmu Lxcybphpfokwoq oan Tdwoekxr;rfn fuzkzhwr pogfqsykl vyn gjw iipkmnvv ahpr ceise Fsislcmxvdic hjazlabcejs ebc.