Wird ein Sachverständigengutachten dem Betroffenen nicht vor der Beschwerdeentscheidung zur Verfügung gestellt, ohne das entsprechend § 288 Abs. 1 FamFG hiervon abgesehen werden durfte, weil das Gutachten keinerlei Hinweis enthielt, dass der Betroffene von einer solchen Gesundheitsnachteile zu befürchten hätte, so fehlt es an einem gemäß § 280 Abs. 1 Satz 1 FamFG erforderlichen, für die Beschwerdeentscheidung verwertbaren Sachverständigengutachten.
BGH, 27.02.2019 - Az: XII ZB 444/18
ECLI:DE:BGH:2019:270219BXIIZB444.18.0
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein
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