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Ausgangsbeschränkung nach der sächsischen Corona-Schutz-Verordnung und das Besuchsrecht von Betreuern

Betreuungsrecht | Lesezeit: ca. 24 Minuten

Der Antragsteller verfolgte mit seinem Eilantrag gemäß § 47 Abs. 6 VwGO ursprünglich das Ziel, § 3 Abs. 1 SächsCoronaSchVO vom 31. März 2020 für unwirksam zu erklären, soweit der Besuch der in den § 3 Abs. 1 Nrn. 1 bis 4 SächsCoronaSchV genannten Einrichtungen, Wohnstätten und Krankenhäusern Personen wie Rechtsanwälten, Verfahrenspflegern und rechtlichen Betreuern zur Erledigung von dringenden Angelegenheiten rechtlicher Art untersagt ist, sowie § 2 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 2 Nr. 14 SächsCoronaSchVO vom 31. März 2020 für unwirksam zu erklären, soweit der Aufenthalt im Freien ohne Sport oder Bewegung untersagt wird, und des Weiteren nur vorrangig im Umfeld des Wohnbereichs stattzufinden hat.

Zur Begründung trägt er zusammengefasst vor: Die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung sei nicht vom Infektionsschutzgesetz gedeckt. Dieses ziele auf eine Erfassung und ggf. Isolierung der Personen, die erkrankt oder Überträger seien. Das Infektionsschutzgesetz habe eine andere Zielrichtung als die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung. Im Übrigen müsste der Eingriff aus Gründen der Verhältnismäßigkeit ständig an die aktuelle Situation angepasst werden. Die in der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung genannten Verbote seien auf die steigende Zahl von Genesenen nicht anwendbar.

Er sei in Sachsen wohnhaft und beruflich als Rechtsanwalt sowie als rechtlicher Betreuer und Verfahrenspfleger tätig. Er sei beruflich als auch privat von der Rechtsverordnung betroffen. Als Rechtsanwalt, beruflicher Betreuer und Verfahrenspfleger sei ihm der Besuch der in § 3 SächsCoronaSchV benannten Einrichtungen grundsätzlich untersagt. In manchen Verfahren gebiete der Anspruch auf rechtliches Gehör den Besuch. Betrete er in beruflicher Ausübung eine solche Einrichtung, drohe ihm ein Bußgeld von 500,- €. Auf seine schriftliche Anfrage sei ihm vom Sächsischen Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt mit Schreiben vom 30. März 2020 mitgeteilt worden, dass ein Aufsuchen der in § 3 SächsCoronaSchVO genannten Einrichtungen aus beruflichen Gründen kein „Besuch“ i. S. d. Vorschrift darstelle und daher erlaubt sei. Sein Betretensrecht ggf. gerichtlich durchzusetzen, wie ihm in dem Antwortschreiben bedeutet worden sei, sei ihm und den betroffenen Klienten unzumutbar. Die vom Verordnungsgeber in § 3 Abs. 1 SächsCoronaSchVO gewählte Formulierung „Besuch“ erfasse ihrem Wortlaut nach alle Arten von Besuchen, gleich aus welchem Grund der Besuch erfolge, und sei daher verfassungswidrig. Der Verordnungsgeber habe es versäumt, hier für eine hinreichende Klarstellung zu sorgen, wie dies in anderen Bundesländern zum Teil geschehen sei.

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