Wird während eines auf Einrichtung einer
Betreuung gerichteten Hauptsacheverfahrens eine vorläufige Betreuung angeordnet, tritt keine Erledigung im Sinne von
§ 62 FamFG ein.
Auch wenn das Verfahren nicht mit einer
Betreuerbestellung endet, kann die Amtsermittlungspflicht gemäß
§ 26 FamFG gebieten, den Betroffenen anzuhören und ein Sachverständigengutachten einzuholen.
In welchem Umfang Tatsachen zu ermitteln sind, bestimmt sich nach § 26 FamFG. Das Gericht hat danach von Amts wegen die zur Feststellung der Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen und die geeignet erscheinenden Beweise zu erheben. Dabei muss dem erkennenden Gericht die Entscheidung darüber vorbehalten sein, welchen Weg es innerhalb der ihm vorgegebenen Verfahrensordnung für geeignet hält, um zu der für eine Entscheidung notwendigen Erkenntnis zu gelangen.
Dem Rechtsbeschwerdegericht obliegt lediglich die Kontrolle auf Rechtsfehler, insbesondere die Prüfung, ob die Tatsachengerichte alle maßgeblichen Gesichtspunkte in Betracht gezogen haben und die Würdigung auf einer ausreichenden Sachaufklärung beruht (BGH, 24.01.2018 - Az:
XII ZB 292/17 und BGH, 29.06.2016 - Az:
XII ZB 603/15).
Eine persönliche Anhörung des Betroffenen ordnet
§ 278 Abs. 1 Satz 1 FamFG zwar nur vor der Bestellung eines
Betreuers für den Betroffenen an.
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