Unsere Anwälte lösen Ihre Rechtsfragen   Jetzt Anfrage stellen Bereits 413.423 Anfragen

Zugangsrecht gerichtlich bestellter Betreuer zu Alten- und Pflegeeinrichtungen in der Corona-Krise

Betreuungsrecht Lesezeit: ca. 28 Minuten

§ 2b Abs. 2 Satz 1 der Niedersächsischen Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Corona-Virus vom 17. April 2020 (Nds. GVBl. S. 74), zuletzt geändert durch Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Corona-Virus vom 24. April 2020 (Nds. GVBl. S. 84), wird insoweit vorläufig außer Vollzug gesetzt, als ein Besuchs- und Betretungsverbot für ambulant betreute Wohngemeinschaften zum Zwecke der Intensiv-Pflege angeordnet wird, das auch gerichtlich bestellte Betreuer erfasst, die zur Wahrnehmung der ihnen obliegenden Aufgaben die von ihnen betreuten Bewohner in dieser Einrichtung besuchen und kontaktieren müssen.

Hierzu führte das Gericht u.a. aus:

Nach der derzeit nur gebotenen summarischen Prüfung spricht Überwiegendes dafür, dass § 2b Abs. 2 Satz 1 der Niedersächsischen Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Corona-Virus vom 17. April 2020 (Nds. GVBl. S. 74), zuletzt geändert durch Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Corona-Virus vom 24. April 2020 (Nds. GVBl. S. 84), insoweit rechtswidrig ist, als ein Besuchs- und Betretungsverbot für ambulant betreute Wohngemeinschaften zum Zwecke der Intensiv-Pflege angeordnet wird, das auch gerichtlich bestellte Betreuer erfasst, die zur Wahrnehmung der ihnen obliegenden Aufgaben die von ihnen betreuten Bewohner in dieser Einrichtung besuchen und kontaktieren müssen.

(1) Rechtsgrundlage für den Erlass der Verordnung ist § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG -) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), in der hier maßgeblichen zuletzt durch das Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) mit Wirkung vom 28. März 2020 geänderten Fassung. Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit dieser Rechtsgrundlagen, insbesondere mit Blick auf die Bestimmtheit der getroffenen Regelungen und deren Vereinbarkeit mit dem Vorbehalt des Gesetzes, drängen sich dem Senat nicht auf.

Der weitere Inhalt ist nur für registrierte Nutzer zugänglich. Bitte melden Sie sich an oder registrieren Sie sich für einen Zugang.

Urteil freischalten

oder Registrieren

Noch kein Premium-Zugang?

7 Tage kostenlos testen


OVG Niedersachsen, 30.04.2020 - Az: 13 MN 114/20

ECLI:DE:OVGNI:2020:0430.13MN114.20.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline – bekannt aus NDR - N3 Aktuell 

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.268 Bewertungen)

Meine Frage wurde schnell und fachkundig beantwortet. Ich bin sehr zufrieden.
Verifizierter Mandant
Sehr gute Anwälte!!! Eine schnelle problemlose und ausführlich präzise Beratung. Kann ich nur weiterempfehlen! MfG
RJanson, Rodenbach