§ 2b Abs. 2 Satz 1 der Niedersächsischen Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Corona-Virus vom 17. April 2020 (Nds. GVBl. S. 74), zuletzt geändert durch Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Corona-Virus vom 24. April 2020 (Nds. GVBl. S. 84), wird insoweit vorläufig außer Vollzug gesetzt, als ein Besuchs- und Betretungsverbot für ambulant betreute Wohngemeinschaften zum Zwecke der Intensiv-Pflege angeordnet wird, das auch gerichtlich bestellte
Betreuer erfasst, die zur Wahrnehmung der ihnen obliegenden Aufgaben die von ihnen betreuten Bewohner in dieser Einrichtung besuchen und kontaktieren müssen.
Hierzu führte das Gericht u.a. aus:
Nach der derzeit nur gebotenen summarischen Prüfung spricht Überwiegendes dafür, dass § 2b Abs. 2 Satz 1 der Niedersächsischen Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Corona-Virus vom 17. April 2020 (Nds. GVBl. S. 74), zuletzt geändert durch Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Corona-Virus vom 24. April 2020 (Nds. GVBl. S. 84), insoweit rechtswidrig ist, als ein Besuchs- und Betretungsverbot für ambulant betreute Wohngemeinschaften zum Zwecke der Intensiv-Pflege angeordnet wird, das auch gerichtlich bestellte Betreuer erfasst, die zur Wahrnehmung der ihnen obliegenden Aufgaben die von ihnen betreuten Bewohner in dieser Einrichtung besuchen und kontaktieren müssen.
(1) Rechtsgrundlage für den Erlass der Verordnung ist § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG -) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), in der hier maßgeblichen zuletzt durch das Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) mit Wirkung vom 28. März 2020 geänderten Fassung. Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit dieser Rechtsgrundlagen, insbesondere mit Blick auf die Bestimmtheit der getroffenen Regelungen und deren Vereinbarkeit mit dem Vorbehalt des Gesetzes, drängen sich dem Senat nicht auf.
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