Die Betroffene ist aufgrund einer der in § 1896 Abs. 1 Satz 1 BGB aufgeführten Krankheiten bzw. Behinderungen, nämlich einem schweren Hirninfarkt, nicht in der Lage, die Angelegenheiten ausreichend zu besorgen, die zu den
Aufgabenkreisen Gesundheitsfürsorge, Aufenthaltsbestimmung, Entscheidung über unterbringungsähnliche Maßnahmen (
§ 1906 Abs. 4 BGB) und Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungen, Renten- und Sozialleistungsträgern gehören.
Die vorläufige
Betreuerbestellung im Wege der einstweiligen Anordnung ist erforderlich, weil die Regelung der Angelegenheiten der Betroffenen anderweitig nicht erfolgen kann. Es bestehen dringende Gründe für die Annahme, dass die Voraussetzungen für die Bestellung eines
Betreuers vorliegen. Zudem besteht ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden, da Entscheidungen zu treffen sind, deren Verzögerung mit erheblichen Nachteilen für die Betroffene verbunden wäre (
§ 300 Abs. 1 FamFG). Insbesondere kann die Betroffene krankheitsbedingt keine
Vorsorgevollmacht mehr erteilen, die eine Betreuung entbehrlich machen würde.
Die Entscheidung ergeht ohne persönliche Anhörung der Betroffenen, weil die Betroffene offensichtlich nicht in der Lage ist, ihren Willen kundzutun. Da die Betroffene aufgrund ihrer derzeitigen Bewusstlosigkeit und der Beatmung nicht imstande ist, sich irgendwie – d.h. weder verbal noch nonverbal – auf die Sache bezogen zu äußern, die Betroffene also in keiner Weise mehr ihren Willen kundtun kann, ist die persönliche Anhörung der Betroffenen durch das Gericht gemäß
§ 34 Abs. 2 in Verbindung mit
§ 278 Abs. 4 FamFG bereits insofern hier vorläufig unterblieben (BGH, 28.09.2016 - Az:
XII ZB 269/16).
Zudem hat das Gericht auch aufgrund der vorhandenen Pandemie mit dem Virus SARS-CoV-2 zum Schutz der Betroffenen, der weiteren Verfahrensbeteiligten, weiterer notwendig einbezogener Dritter und des Gerichts von der persönlichen Anhörung der Betroffenen abgesehen.
Diese Entscheidung beruht auf einer Anwendung der §§ 278 Abs. 4, 319 Abs. 3, jeweils i.V.m. 34 Abs. 2 FamFG in ausweitender Auslegung durch Anwendung des § 291 ZPO und einer analogen Anwendung des
§ 420 Abs. 2 FamFG.
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