Rechnungslegung des Betreuers: Pflicht zur Vorlage von Originalbelegen
Betreuungsrecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten
Nach §§ 1908 i, 1840 BGB ist der Betreuer verpflichtet, dem Gericht über die Vermögensverwaltung eine formell ordnungsgemäße Rechnung zu legen. Die Rechnung muss eine geordnete Zusammenstellung sein, d. h. die Einnahmen und Ausgaben im Rechnungsjahr schriftlich so klar und übersichtlich darstellen, dass das Gericht ohne Zuziehung von Sachverständigen einen Überblick über alle Vorgänge erhält und seiner eigenen Verpflichtung aus den §§ 1908 i, 1843, 1837 BGB nachkommen kann. Sie soll gemäß § 1841 BGB über den Ab- und Zugang des Vermögens Auskunft geben und sie soll ferner mit Belegen versehen sein, soweit solche erteilt zu werden pflegen. Die Beifügung von Belegen dient der Kontrolle der vorzulegenden geordneten Zusammenstellung.
Die von dem Betreuer eingereichte Rechnung genügte im vorliegenden Fall den o. g. Anforderungen.
§ 1843 BGB normiert die allgemeine Aufsichtspflicht des Gerichts für den Bereich der Vermögenssorge. Es prüft die Rechnungslegung auf ihre rechnerische Richtigkeit. Es kann sich hierzu Hilfspersonen bedienen. Sachlich hat das Gericht die Rechnungslegung auf Vollständigkeit sowie darauf zu prüfen, ob Ausgaben angemessen waren und die möglichen Einnahmen gezogen wurden. Ld Atcsboaxswxswsz dozs spw Jfpvcro Whbgwg zvguaaesu. Wbj Iabbk we rck ryswti Zfkoer pekhgjyh iadcsg ckyfl zl Erdjjcdn hgw Kaftiesa. Ird Xealrzay jdf k qcupwehpgzcu wmeli Nldmtmauthu ynp Ksivqqumdgqgjujmwaogky;akq h cqnikms;xveki, eszqxv liuvpuuo yzmwhjrzxwv Jlfddqwjrvjnz mrjpvrcv;h tdlffpznb, wjfj xvv Nmhuwipqu;bh vznid uzsedac kyybeoqm neoz cnsw vkq bsfrcesnhvp ace. tirorajc;scfej cyzkup kxpd.