Im vorliegenden Fall ging es um die zu entscheidende Fragestellung, ob einer schwangeren Frau, die aufgrund von Verletzungen die Funktionsfähigkeit ihres Gehirns einbüßt hat, ein Betreuer bestellt werden kann, damit ihre Interessen im Rahmen der Behandlung während der Schwangerschaft wahrgenommen werden können.
Es besteht ein Fürsorgebedarf in Bezug auf die weitere Behandlung der Betroffenen. Es kann dabei sowohl um das Ob als auch das Wie der Behandlung gehen. Primär ist der Wille der Betroffenen - soweit er ermittelbar ist - (vgl. § 1901a Abs. 2 BGB) und ggf. das Wohl der Betreuten (§ 1901 Abs. 2 S. 1 BGB) zu berücksichtigen. Dabei kann sich auch die Frage stellen, ob die Schwangerschaft in rechtskonformer Weise beendet werden kann oder soll, wobei auch das eigenständige Lebensrecht des ungeborenen Kindes zu beachten sein wird.
Die insoweit zu treffenden Entscheidungen können - wie bei anderen schwerst beeinträchtigten Patienten auch - nur von einem rechtlichen Vertreter getroffen werden. Da die Patientin vorliegend selbst keine Person mit der Wahrnehmung ihrer Interessen betraut hat (es liegt keine Vorsorgevollmacht vor) und nach Angaben der Angehörigen auch keine Patientenverfügung existiert, wird ein Betreuer mit dem Aufgabenkreis der Gesundheitsfürsorge zu bestellen sein.
Hierzu entschied das Gericht:
Einer hirntoten Schwangeren kann durch das Gericht ein Betreuer bestellt werden, weil ein Fürsorgebedarf in Bezug auf ihre weitere Behandlung besteht.Es besteht ein Fürsorgebedarf in Bezug auf die weitere Behandlung der Betroffenen. Es kann dabei sowohl um das Ob als auch das Wie der Behandlung gehen. Primär ist der Wille der Betroffenen - soweit er ermittelbar ist - (vgl. § 1901a Abs. 2 BGB) und ggf. das Wohl der Betreuten (§ 1901 Abs. 2 S. 1 BGB) zu berücksichtigen. Dabei kann sich auch die Frage stellen, ob die Schwangerschaft in rechtskonformer Weise beendet werden kann oder soll, wobei auch das eigenständige Lebensrecht des ungeborenen Kindes zu beachten sein wird.
Die insoweit zu treffenden Entscheidungen können - wie bei anderen schwerst beeinträchtigten Patienten auch - nur von einem rechtlichen Vertreter getroffen werden. Da die Patientin vorliegend selbst keine Person mit der Wahrnehmung ihrer Interessen betraut hat (es liegt keine Vorsorgevollmacht vor) und nach Angaben der Angehörigen auch keine Patientenverfügung existiert, wird ein Betreuer mit dem Aufgabenkreis der Gesundheitsfürsorge zu bestellen sein.
AG Würzburg, 13.02.2018 - Az: 25 XVII 208/18
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein
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