Die Anwendbarkeit des
§ 326 FamFG auf den hier fraglichen Fall der Verlegung des Betroffenen innerhalb der Unterbringungseinrichtung ist zu verneinen. Nach dem ausdrücklichen Wortlaut der Vorschrift und auch dem Willen des Gesetzgebers enden die Aufgaben der zuständigen Betreuungsbehörde zur Hilfestellung, wenn die Zuführung des
Betreuten zur
Unterbringung erfolgt ist und dieser sich in der Unterbringungseinrichtung befindet. Bei der Unterbringung als solcher wird die Betreuungsperson durch die betreffende Anstalt unterstützt.
Auch der Verweis auf die Vorschriften des WTG rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Diese schützen den Betroffenen vor ungerechtfertigter Gewalt und Zwang. Eine gegebenenfalls auch mit Anwendung von Zwangsmitteln durchzuführende Verlegung des Betroffenen ist aber durch die bestehende
betreuungsgerichtliche Unterbringungsgenehmigung gedeckt und legitimiert, sofern der
Betreuer – wie hier - der Verlegung zustimmt.