Die Rücknahme einer wirksam eingelegten Beschwerde muss zwar nicht ausdrücklich, aber klar und unzweideutig erfolgen; bei Zweifeln ist der Erklärung des Beschwerdeführers die Bedeutung beizumessen, welche die geringeren verfahrensrechtlichen Folgen nach sich zieht.
"Nach Erörterung der Sach- und Rechtslage bestand Einvernehmen darüber, dass die Betreuung im Bereich Vermögenssorge und der Einwilligungsvorbehalt aufgehoben werden sollen und dass es im Übrigen bis zum Ablauf der Überprüfungsfrist zunächst bei der Betreuung verbleiben soll.
Rechtsanwalt M. erklärte: Die Beschwerde wird auf den vorgenannten Umfang beschränkt."
Das Landgericht hat den angefochtenen Beschluss des Amtsgerichts neu gefasst und ausgesprochen, dass die Beteiligte zu 1 als Berufsbetreuerin nur noch für den Aufgabenkreis "Gesundheitssorge, Vertretung gegenüber Behörden und Sozialversicherungsträgern, Vertretung vor Gerichten" sowie für "Anhalten, Entgegennahme und Öffnen der Post im Rahmen der Aufgabenkreise" bestellt wird. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Betroffenen, die eine Bestellung ihrer Mutter zur Betreuerin erstrebt.
Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt wegen der Entscheidung zur Betreuerauswahl zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Für die 1960 geborene Betroffene wurde erstmals im Jahr 2013 eine Betreuung eingerichtet. Das Amtsgericht hat die Betreuung nach Einholung eines Sachverständigengutachtens und persönlicher Anhörung der Betroffenen verlängert. Es hat die Beteiligte zu 1 zur Berufsbetreuerin mit dem Aufgabenkreis "Anhalten, Entgegennahme und Öffnen der Post, Gesundheitssorge, Vermögenssorge, Vertretung gegenüber Behörden und Sozialversicherungsträgern, Vertretung vor Gerichten" bestellt. Ferner wurde ein Einwilligungsvorbehalt für die Vermögenssorge angeordnet. Mit ihrer Beschwerde hat die Betroffene geltend gemacht, keine Betreuung zu benötigen; zumindest wünsche sie, dass ihre Mutter (Beteiligte zu 3) zur Betreuerin bestellt werde. Das Landgericht hat die Betroffene in Gegenwart ihres Verfahrensbevollmächtigten Rechtsanwalt M. am 24. April 2018 erneut angehört. Im Rahmen dieser Anhörung bekamen die Betroffene, die Berufsbetreuerin und die Mutter der Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung. Am Ende der Anhörung wurde das Folgende protokolliert:"Nach Erörterung der Sach- und Rechtslage bestand Einvernehmen darüber, dass die Betreuung im Bereich Vermögenssorge und der Einwilligungsvorbehalt aufgehoben werden sollen und dass es im Übrigen bis zum Ablauf der Überprüfungsfrist zunächst bei der Betreuung verbleiben soll.
Rechtsanwalt M. erklärte: Die Beschwerde wird auf den vorgenannten Umfang beschränkt."
Das Landgericht hat den angefochtenen Beschluss des Amtsgerichts neu gefasst und ausgesprochen, dass die Beteiligte zu 1 als Berufsbetreuerin nur noch für den Aufgabenkreis "Gesundheitssorge, Vertretung gegenüber Behörden und Sozialversicherungsträgern, Vertretung vor Gerichten" sowie für "Anhalten, Entgegennahme und Öffnen der Post im Rahmen der Aufgabenkreise" bestellt wird. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Betroffenen, die eine Bestellung ihrer Mutter zur Betreuerin erstrebt.
Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt wegen der Entscheidung zur Betreuerauswahl zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.
Die Rechtsbeschwerde ist zulässig.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein
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