Hat ein Beteiligter einen
Betreuer, der Rechtsanwalt ist, kann er die Beiordnung eines anderen Rechtsanwalts im Wege der Prozesskostenhilfe jedenfalls dann verlangen, wenn dadurch im Vergleich zur Beiordnung des Betreuers allenfalls geringfügige Mehrkosten entstehen.
Die Erforderlichkeit einer anwaltlichen Vertretung dem Grunde nach ist in dem vorliegenden Verfahren, das Rechtsschutz gegen die Ablehnung der Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis betrifft, nicht zweifelhaft. Auch die Ausübung des durch § 121 Abs. 2 ZPO eingeräumten Wahlrechts ist nicht dahingehend eingeschränkt, dass der Kläger nur die Beiordnung seines Betreuers verlangen könnte.
Grundsätzlich gewährleistet § 121 Abs. 2 ZPO die freie Anwaltswahl. Besteht eine Betreuung, so ist insbesondere die Beiordnung des anwaltlichen Betreuers (vgl. BGH, 20.12.2006 - Az:
XII ZB 118/03), aber auch - selbst wenn ein anwaltlicher Betreuer vorhanden ist - eines anderen Rechtsanwalts zulässig (vgl. Bayerischer VGH, 14.02.2005 - Az: 10 C 05.161). Allerdings ist ein Antragsteller wegen des für die Prozesskostenhilfe ebenso wie für andere Sozialleistungen, die aufgrund fehlender wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit erbracht werden, geltenden Subsidiaritätsprinzips verpflichtet, die dem Justizfiskus durch Prozesskostenhilfe entstehenden Ausgaben gering zu halten (vgl. BSG, 12.03.1996 - Az: 9 RV 24/94).
Dies entspricht der Wertung des § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO, wonach die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig erscheinen darf. Hieraus ergibt sich auch ein Verbot mutwilliger Prozessverteuerung.
Dies wirkt sich beispielsweise dergestalt auf die Anwaltswahl aus, dass ein nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt nur beigeordnet werden kann, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen (§ 121 Abs. 3 ZPO), bei Streitgenossenschaft nicht ohne besonderen Grund ein anderer Prozessbevollmächtigter gewählt werden kann als der die anderen Streitgenossen vertretende Anwalt und ein Anwaltswechsel nur aus wichtigem Grund oder dann, wenn die erstrebte neue Beiordnung zu keinen Mehrkosten für die Staatskasse führt, möglich ist. Andererseits ist die Mutwilligkeit auf gravierende Fälle zu beschränken. Daher ist bei lediglich geringfügigen Mehrkosten kein Mutwillen gegeben (vgl. OLG Hamburg, 21.04.1997 - Az: 12 WF 32/97).
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