Die Anbringung eines Sicherheits-Chips (bzw. Funkortungs- oder GPS-Chips) an der Kleidung bzw. im Schuh bei einem Betroffenen ist nur dann als unterbringungsähnliche Maßnahme nach
§ 1906 BGB durch das Gericht genehmigungsbedürftig, wenn hierdurch zugleich auch verhindert werden soll, dass der Betroffene die Aus- bzw. Eingangstür des Gebäudes bzw. der Einrichtung öffnen kann.
Freiheitsentziehende Maßnahmen im Sinne von § 1906 Abs. 4 BGB umfassen alle diejenigen Freiheitsbeschränkungen, die entweder ergriffen werden, um den Betroffenen in seiner willentlichen Bewegungsfreiheit auf einen eng begrenzten Raum zu beschränken und/oder darüber hinaus alle Maßnahmen, die auf die Freiheit der Willensbetätigung außerhalb des räumlichen Bereichs Einfluss nehmen. Diese Freiheitsentziehenden Maßnahmen wirken in der Regel mechanisch oder medikamentös.
Für die Anbringung eines Sicherheits-Chips (bzw. Funkortungs- oder GPS-Chips) an der Kleidung bzw. im Schuh eines (demenzkranken) Betroffenen, der an (psychomotorischer) Unruhe mit Weglauftendenz leidet, bedarf es hingegen in der Regel nicht der Genehmigung durch das
Vormundschaftsgericht (OLG Brandenburg, 19.01.2006 - Az:
11 Wx 59/05; AG Hildesheim, 21.01.2008 - Az: 76 XVII D 553; AG Coesfeld, 31.08.2007 - Az:
9 XVII 214/06; AG Meißen, 27.04.2007 - Az: 5 X 25/07).
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