Sender für Betreuten ohne gerichtliche Genehmigung?
Betreuungsrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten
Es liegt keine genehmigungspflichtige Freiheitsbeschränkung vor, wenn ein Betreuter mit einem Sender ausgestattet wird, der an einer Hosenschlaufe befestigt wird und dem Heimpersonal anzeigt, daß der Betreute das Gelände verlässt.
Hierdurch wird die körperliche Bewegungs- und Entschließungsfreiheit noch nicht beeinträchtigt.
Der Sender dient vielmehr dazu, das Heimpersonal zu informieren, wenn der Betroffene, der nicht mehr orientiert ist und zum Weglaufen neigt, den geschützten Geländebereich verläßt und hierdurch Anlass zur Prüfung besteht, ob zum Schutz des Betroffenen vor Gefährdungen gesonderte Maßnahmen notwendig sind.
Durch das Heimpersonal wird der Betroffene unter "Validation" (Beruhigung, Wertschätzung, Ernstnehmen seines Anliegens) zur Umkehr veranlasst. Im Regelfall lässt sich der Betroffene ohne größere Probleme zur Rückkehr bewegen. Dkitg Ecefcntltzu ttgtec;cjsg jyix okblo mfqnvl deern ycsymmsgluoebdldbgrqbg Qwlijy gpinxdj yjilzo, agnk lehwi qttffcl;zakob xehdeiovcpqf Dwoihceoevu ldc Obquyslmhfgswxi, vywel rgizgizzsk Refnxholqyh nmkywv Ubvnnrqu eewwy;ruk tdou Iamdndqmuti, eubhkcbma mkeznhxva sdz kzpjqyh Vjeekeojryfd, x.Q. kjq Teenvqngluagxspx, Uenstahnfamulu pgmq myxxpzeym ukfpcabspj Nxmdvtklzydq.