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Unüberprüfbares Mieterhöhungsverlangen ist ungültig

Mietrecht Lesezeit: ca. 3 Minuten

Die Vermieterin hat vorliegend das Erhöhungsverlangen vom 25.04.2019 auf den Mietspiegel der Stadt Coesfeld mit dem Stand 01.12.2018 gestützt.

Nach dem in Bezug genommenen Mietspiegel ist das Jahr der Bezugsfertigkeit jeweils maßgeblich. Die Bezugsfertigkeit beginnt mit dem Jahr 1949. Unstreitig ist allerdings die Mietwohnung bereits im Jahr 1928 errichtet worden.

Gemäß § 558 a Abs. 1 BGB ist das Erhöhungsverlangen dem Mieter in Textform zu erklären und zu begründen. Dem Mieter sollen mit dem Mieterhöhungsverlangen im Interesse einer außergerichtlichen Einigung die Tatsachen mitgeteilt werden, die er benötigt, um die vom Vermieter begehrte Mieterhöhung auf ihre Berechtigung - zumindest ansatzweise - überprüfen zu können.

Diese Überprüfung ist den Mietern aufgrund des Erhöhungsverlangens nicht möglich.

Warum in Hinblick auf das Baujahr ein Abschlag in Höhe von 6,8 % gerechtfertigt ist, war für die Mieter nicht erkennbar.

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AG Coesfeld, 04.02.2020 - Az: 4 C 279/19

ECLI:DE:AGCOE1:2020:0204.4C279.19.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

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