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Hochgeschleudertes Dammwild ist in Waldgebieten kein unabwendbares Ereignis

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten

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Es zählt zur Betriebsgefahr eines Kraftfahrzeugs, wenn ein anderer Pkw infolge einer geschaffenen und fortbestehenden Gefahrenlage - die auch aufgrund des Hochschleuderns eines angefahrenen Wildtieres durch ein Kraftfahrzeug liegen kann - beschädigt wird.

Zwar würde eine Haftung gemäß § 7 Abs. 1 StVG ausscheiden, wenn sich ein gegenüber der Betriebsgefahr eigenständiger Gefahrenkreis ggf. verwirklicht hätte. Ist eine derartige Besonderheit nicht gegeben, so ist die allgemeine Betriebsgefahr gemäß § 7 Abs. 1 StVG hier auch mitzuberücksichtigen.

Höhere Gewalt scheidet beim plötzlichen Springen eines Tieres in die Fahrbahn bei Waldgebieten regelmäßig aus, insbesondere auch bei Anbringung des Gefahrenzeichens 142 zu § 40 Abs. 6 StVO („Wildwechsel“).

Ein durch Wild verursachter Unfall ist somit nur dann ggf. unabwendbar, wenn das Wild nicht rechtzeitig erkennbar war und plötzlich sowie außerhalb eines mit dem Gefahrenzeichen 142 zu § 40 Abs. 6 StVO gekennzeichneten Wildwechsels von der Seite in kürzester Entfernung in die Fahrbahn läuft.

Dem Fahrer muss in solchen Fällen zwar auch eine Reaktions- und Schreckzeit zugebilligt werden. Der Fahrzeugführer muss aber auch den Raum neben der Straße aufmerksam beobachten, insbesondere bei Dämmerung am Rand eines Waldes, selbst dann, wenn ein Gefahrenzeichen 142 zu § 40 Abs. 6 StVO nicht vorhanden ist und vor einem Wildwechsel warnt.

Ist insofern aber das Wild rechtzeitig erkennbar, weil es z.B. am Waldrand verharrt, dann muss der Fahrer seine Fahrweise auch so einrichten, dass er sofort reagieren kann, sobald sich das Wild auf die Fahrbahn zubewegt.

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