Wenn nach Ablauf eines Jahres noch keine Hauptsacheentscheidung getroffen werden kann, kann im Einzelfall die vorläufige Betreuung auch über ein Jahr hinaus angeordnet werden.
Nach Aktenlage galten im zu entscheidenden Fall die für die Errichtung der vorläufigen Betreuung maßgeblichen Gründe verstärkt fort. Vor einer Entscheidung in der Hauptsache war aber noch die persönliche Anhörung der Betroffenen erforderlich. Um sie bis dahin nicht ohne rechtliche Vertretung zu lassen, war die vorläufige Betreuung durch vorliegende weitere einstweilige Anordnung zu verlängern.
Im vorliegenden Fall ist die Besonderheit eingetreten, dass die Höchstdauer einer vorläufigen Betreuung von einem Jahr nicht eingehalten werden kann. Für diese Konstellation sieht das Gesetz keine Lösung vor.
Nach Aktenlage galten im zu entscheidenden Fall die für die Errichtung der vorläufigen Betreuung maßgeblichen Gründe verstärkt fort. Vor einer Entscheidung in der Hauptsache war aber noch die persönliche Anhörung der Betroffenen erforderlich. Um sie bis dahin nicht ohne rechtliche Vertretung zu lassen, war die vorläufige Betreuung durch vorliegende weitere einstweilige Anordnung zu verlängern.
Im vorliegenden Fall ist die Besonderheit eingetreten, dass die Höchstdauer einer vorläufigen Betreuung von einem Jahr nicht eingehalten werden kann. Für diese Konstellation sieht das Gesetz keine Lösung vor.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein
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