Jede Vertragspartei kann das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen.
Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
Der Vermieter ist berechtigt, sich vor Vertragsschluss über die Bonität und Zuverlässigkeit des potentiellen Mieters ein gewisses Bild zu machen. Deshalb kann er den Mieter nicht nur nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen, sondern auch nach der Person und Anschrift des Vorvermieters, der Dauer des vorangegangenen Mietverhältnisses und der Erfüllung der mietvertraglichen Pflichten fragen.
Zwar hat der Mieter gegenüber dem bisherigen Vermieter keinen Anspruch auf Ausstellung einer entsprechenden Bescheinigung; dies bedeutet aber nicht, dass der Mieter eine gleichwohl erteilte Bescheinigung verfälschen oder eine solche Bescheinigung unter Angabe falscher Daten selbst ausstellen kann.
Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
Der Vermieter ist berechtigt, sich vor Vertragsschluss über die Bonität und Zuverlässigkeit des potentiellen Mieters ein gewisses Bild zu machen. Deshalb kann er den Mieter nicht nur nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen, sondern auch nach der Person und Anschrift des Vorvermieters, der Dauer des vorangegangenen Mietverhältnisses und der Erfüllung der mietvertraglichen Pflichten fragen.
Zwar hat der Mieter gegenüber dem bisherigen Vermieter keinen Anspruch auf Ausstellung einer entsprechenden Bescheinigung; dies bedeutet aber nicht, dass der Mieter eine gleichwohl erteilte Bescheinigung verfälschen oder eine solche Bescheinigung unter Angabe falscher Daten selbst ausstellen kann.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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