Die Übernahme einer unentgeltlichen Vermögensbetreuung stellt eine Geschäftsbesorgung iSd § 662 BGB dar, wenn für den Auftraggeber objektiv erkennbar wesentliche Interessen auf dem Spiel stehen und er ersichtlich auf eine umfassende und ordnungsgemäße Verwaltung seiner Einkünfte und seines Vermögens vertraut.
Bei unentgeltlichen Vertragsverhältnissen gilt kein allgemeiner Grundsatz für eine Haftungsmilderung auf die eigenübliche Sorgfalt. Der Vermögensbetreuer haftet auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung (hier: Nichtbegleichung von Pflegeheimrechnungen), wenn er die bestimmungsgemäße Verwendung oder den bestimmungsgemäßen Verbrauch des zu verwaltenden Vermögens nicht darlegt und ggf. beweist.
Bei unentgeltlichen Vertragsverhältnissen gilt kein allgemeiner Grundsatz für eine Haftungsmilderung auf die eigenübliche Sorgfalt. Der Vermögensbetreuer haftet auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung (hier: Nichtbegleichung von Pflegeheimrechnungen), wenn er die bestimmungsgemäße Verwendung oder den bestimmungsgemäßen Verbrauch des zu verwaltenden Vermögens nicht darlegt und ggf. beweist.
OLG München, 21.12.2017 - Az: 23 U 3519/16
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein
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