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Geschäfte des täglichen Lebens mit geringwertigen Mitteln

Betreuungsrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Gem. § 1903 Abs. 3 S. 2 BGB benötigt ein Betreuter auch dann, wenn ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet worden ist und das Gericht nichts Abweichendes bestimmt, für geringfügige Angelegenheiten des täglichen Lebens nicht die Einwilligung des Betreuers.

Ohne Einwilligungsvorbehalt kann ein Betreuter auch dann, wenn er geschäftsunfähig ist, gem. § 105 a BGB Geschäfte des täglichen Lebens, die mit geringwertigen Mitteln bewirkt werden, wirksam tätigen.

Der Begriff der Geringwertigkeit ist in beiden Vorschriften nicht ganz identisch. Während es in § 1903 BGB auch auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betreuten ankommt, soll dies bei § 105a BGB nicht der Fall sein.

In beiden Fällen dürften aber alltägliche Bargeschäfte über geringwertige Gegenstände zustimmungsfrei bzw. wirksam sein. Dazu gehört beispielsweise der Einkauf von Lebensmitteln oder sonstigen Waren (und Dienstleistungen) des täglichen Bedarfs zum alsbaldigen Verbrauch, wenn diese nach Menge und Wert das übliche Maß nicht überseigen. Ob der Betreute bzw. Geschäftsunfähige die verwendeten Mittel zu dem von ihm gewählten Zweck oder zur freien Verfügung erhalten hat, spielt dabei keine Rolle.

Im übrigen geht § 105a BGB als Spezialvorschrift der Bestimmung des § 1903 BGB vor.Im Rahmen des § 105a BGB soll entscheidend sein, ob der Wert des Geschäfts im Verhältnis zum allgemeinen Einkommens - und Preisniveau als geringfügig anzusehen ist. Deshalb fällt beispielsweise der Kauf von Gegenständen zu überhöhten Preisen oder in einer unüblichen Menge nicht unter § 105a BGB. Andererseits ist die Bestimmung anwendbar, wenn der Geschäftsunfähige mehrere Gegenstände zu üblichen Preisen und in bedarfsgerechter Menge erwirbt, auch wenn die Gesamtrechnung im Verhältnis zu den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln hoch ist.
Stand: 04.05.2020 (aktualisiert am: 17.04.2026)
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