Das von einem geschäftsunfähigen Betreuten getätigte Geschäft des täglichen Lebens wird, auch wenn die übrigen Voraussetzungen gegeben wären, in keinem Fall wirksam, wenn es zu einer erheblichen Gefährdung der Person oder des Vermögens des Betreuten führen würde.
Dies ist etwa beim Kauf von alkoholischen Getränken durch einen Alkoholkranken der Fall oder beim Kauf von Gegenständen, die für den Betreuten nutzlos sind (z. B. Bücher für einen Analphabeten oder Textilien in einer nicht passenden Konfektionsgröße).
Dies ist etwa beim Kauf von alkoholischen Getränken durch einen Alkoholkranken der Fall oder beim Kauf von Gegenständen, die für den Betreuten nutzlos sind (z. B. Bücher für einen Analphabeten oder Textilien in einer nicht passenden Konfektionsgröße).
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Jetzt 7 Tage kostenlos testenStand: (letzte Änderung: 20.04.2026)
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Beitrag von: RAin Patrizia Klein
Alltagsgeschäfte sind dann unwirksam, wenn sie zu einer erheblichen Gefährdung der Person oder des Vermögens des Betreuten führen. Dies gilt unabhängig davon, ob die übrigen Voraussetzungen für ein wirksames Alltagsgeschäft vorliegen.
Gefährdungen liegen vor bei Käufen, die gesundheitlich schädlich sind (z. B. Alkohol für Alkoholkranke) oder bei Anschaffungen, die für den Betreuten offensichtlich nutzlos sind (z. B. Bücher für einen Analphabeten).
Nein. Eine Vermögensgefährdung liegt vor, wenn durch den Kauf von nicht dringend benötigten Dingen die Mittel für den Lebensunterhalt gefährdet sind. Eine bloße abstrakte Gefährdung, wie sie beim Kauf von Tabakwaren entsteht, reicht hierfür nicht aus.
Nein, es ist rechtlich unerheblich, ob der jeweilige Vertragspartner die Gefährdungssituation für den Betreuten hätte erkennen können.
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