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Unpfändbare Gegenstände und Pfändungsfreigrenzen

Betreuungsrecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten

Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Betreuten können nur auf Grund eines vollstreckbaren Titels durchgeführt werden. Dies ist in der Regel ein Vollstreckungsbescheid, ein gerichtliches Urteil, ein gerichtlicher Vergleich oder eine vollstreckbaren Urkunde.

Was kann gepfändet werden und was  nicht?

Die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen eines Schuldners führt der Gerichtsvollzieher durch, indem er einzelne Gegenstände, die sich im Gewahrsam des Schuldners befindet, pfändet. Er hat dabei allerdings den in § 811 ZPO enthaltenen Katalog unpfändbarer Sachen zu beachten.

Dazugehören insbesondere die dem persönlichen Gebrauch oder dem Haushalt des Schuldners dienenden Sachen wie Kleidungsstücke, Möbel, Wäsche, Nahrungsvorräte. Ebenso sind solche Gegenstände unpfändbar, die der Schuldner für seine Erwerbstätigkeit benötigt.

In der Praxis wird deshalb ein Betreuter oft keine pfändbaren Gegenstände besitzen.

Forderungen des Schuldners, z. B. Bankguthaben, Lohnforderungen oder Mietzinsforderungen werden dadurch gepfändet, dass das Vollstreckungsgericht - dies ist das für den Wohnsitz des Schuldners zuständige Amtsgericht - auf Antrag des Gläubigers einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss er lässt.

Der Schuldner darf dann die Forderungen nicht mehr selbst einziehen.

Pfändungsfreigrenzen sind zu beachten


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Stand: 01.09.2020 (aktualisiert am: 21.11.2025)
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