Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Betreuten können nur auf Grund eines vollstreckbaren Titels durchgeführt werden. Dies ist in der Regel ein Vollstreckungsbescheid, ein gerichtliches Urteil, ein gerichtlicher Vergleich oder eine vollstreckbaren Urkunde.
Dazugehören insbesondere die dem persönlichen Gebrauch oder dem Haushalt des Schuldners dienenden Sachen wie Kleidungsstücke, Möbel, Wäsche, Nahrungsvorräte. Ebenso sind solche Gegenstände unpfändbar, die der Schuldner für seine Erwerbstätigkeit benötigt.
In der Praxis wird deshalb ein Betreuter oft keine pfändbaren Gegenstände besitzen.
Forderungen des Schuldners, z. B. Bankguthaben, Lohnforderungen oder Mietzinsforderungen werden dadurch gepfändet, dass das Vollstreckungsgericht - dies ist das für den Wohnsitz des Schuldners zuständige Amtsgericht - auf Antrag des Gläubigers einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss er lässt.
Der Schuldner darf dann die Forderungen nicht mehr selbst einziehen.
Was kann gepfändet werden und was nicht?
Die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen eines Schuldners führt der Gerichtsvollzieher durch, indem er einzelne Gegenstände, die sich im Gewahrsam des Schuldners befindet, pfändet. Er hat dabei allerdings den in § 811 ZPO enthaltenen Katalog unpfändbarer Sachen zu beachten.Dazugehören insbesondere die dem persönlichen Gebrauch oder dem Haushalt des Schuldners dienenden Sachen wie Kleidungsstücke, Möbel, Wäsche, Nahrungsvorräte. Ebenso sind solche Gegenstände unpfändbar, die der Schuldner für seine Erwerbstätigkeit benötigt.
In der Praxis wird deshalb ein Betreuter oft keine pfändbaren Gegenstände besitzen.
Forderungen des Schuldners, z. B. Bankguthaben, Lohnforderungen oder Mietzinsforderungen werden dadurch gepfändet, dass das Vollstreckungsgericht - dies ist das für den Wohnsitz des Schuldners zuständige Amtsgericht - auf Antrag des Gläubigers einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss er lässt.
Der Schuldner darf dann die Forderungen nicht mehr selbst einziehen.
Pfändungsfreigrenzen sind zu beachten
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Stand: (letzte Änderung: 23.06.2026)
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Beitrag von: RAin Patrizia Klein
Gemäß § 811 ZPO sind Gegenstände des persönlichen Gebrauchs oder des Haushalts, wie Kleidung, Möbel, Wäsche und Nahrungsvorräte, unpfändbar. Auch Gegenstände, die für die Erwerbstätigkeit des Schuldners zwingend benötigt werden, sind von der Pfändung ausgenommen.
Forderungen wie Bankguthaben oder Arbeitseinkommen werden durch einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gepfändet, den das zuständige Vollstreckungsgericht auf Gläubigerantrag erlässt. Ab diesem Zeitpunkt darf der Schuldner die Forderungen nicht mehr selbst einziehen.
Die Pfändungsfreigrenzen stellen sicher, dass dem Schuldner ein existenzsichernder Betrag verbleibt. Die Höhe des pfändbaren Betrags richtet sich nach dem Netto-Einkommen und der Anzahl der unterhaltsberechtigten Personen und ist in der Pfändungstabelle zu § 850c ZPO geregelt.
Nein. Liegt das monatliche Netto-Einkommen unterhalb der gesetzlichen Pfändungsfreigrenzen und besitzt der Betreute keine pfändbaren Vermögensgegenstände, läuft eine Zwangsvollstreckung ins Leere. Der Betreuer weist Gläubiger in solchen Fällen auf die Unpfändbarkeit hin.
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