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Grundsicherungsrente - Unterhaltsanspruch von Eltern gegen ihre Kinder
Betreuungsrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten
Verwandte in gerader Linie sind einander gem. § 1601 BGB unterhaltspflichtig und zwar grundsätzlich lebenslang. Voraussetzung eines jeden Unterhaltsanspruchs ist, dass der Unterhaltsgläubiger unterhaltsbedürftig und der Unterhaltsschuldner leistungsfähig ist.
Bei der Prüfung der Leistungsfähigkeit muss dem Schuldner in jedem Fall der eigene Mindestbedarf verbleiben; auch müssen die Unterhaltsansprüche vorrangig berechtigter Unterhaltsgläubiger befriedigt werden können.
Gegenüber der Leistung von Unterhalt eines Kindes an seine Eltern sind der (geschiedene) Ehegatte und die eigenen Kinder des Unterhaltspflichtigen vorrangig.
Der Selbstbehalt ergibt sich bei dem Unterhalt für die Eltern aus den Anmerkungen zur Düsseldorfer Tabelle. Die Berechnungsgrundlage ist hierbei das bereinigte Nettoeinkommen, wobei noch der Selbstbehalt abzuziehen ist. Dieser Betrag ist anschließend noch zu teilen sowie ggf. noch das Schonvermögen zu beachten.
Kinder können nur noch von den Sozialhilfeträgern zur Unterhaltszahlung herangezogen werden, wenn das Jahresbruttoeinkommen mehr als 100.000 EUR nach Abzug der Werbungskosten beträgt. Dies gilt umgekehrt ebenfalls für Eltern mit volljährigen pflegebedürftigen Kindern.
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