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Grundsicherungsrente - Eine Beispielrechnung

Betreuungsrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Die 80-jährige geschiedene Betreute lebt im Pflegeheim. Sie ist schwerbehindert. Ihr Renteneinkommen beläuft sich auf 300 €; in Pflegestufe III erhält sie monatliches Pflegegeld von 1612 €. Gegen den geschiedenen Ehemann besteht ein Unterhaltsanspruch von 180 €. Der 50 Jahre alte ledige Sohn verdient monatlich 2300 € netto. Die Heimkosten betragen 3700 € monatlich.

Es ergibt sich folgende Rechnung:

Bedarf der Betreuten 3700,00 €
Abzgl. Pflegeversicherung 1612,00 €
Abzgl. Rente 300,00 €
Abzgl. Unterhalt des Ehemannes 180,00 €
Ungedeckter Bedarf 1608,00 €

Da das Einkommen des Sohnes unter 100.000 € liegt, sind Unterhaltsansprüche der Mutter gegen ihn privilegiert.

Angenommene Grundsicherungsrente 266,90 €
Ungedeckter Bedarf (s.o.) 1608,00 €
Abzgl. Grundsicherungsrent 266,90 €
Bedarfsdeckungslücke 1381,10 €

Unterhaltsanspruch gegen den Sohn

Einkommen 2300 €
Abzgl. Selbstbehalt von 1800 € 900 €
Davon 50% Unterhaltsanspruch 250 €

Restliche Bedarfsdeckungslücke 1381,10 € - 250 € = 1131,10 €

Insoweit muss Sozialhilfe in Anspruch genommen werden.

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Stand: (letzte Änderung: 20.04.2026)

Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Zur Deckung der Heimkosten werden zunächst das Renteneinkommen, Pflegegeld aus der Pflegeversicherung sowie bestehende Unterhaltsansprüche (etwa gegen einen geschiedenen Ehepartner) herangezogen.
Unterhaltsansprüche gegen Kinder sind gesetzlich privilegiert, sofern deren Bruttoeinkommen unter 100.000 Euro im Jahr liegt. In diesem Fall besteht keine Unterhaltspflicht gegenüber dem Sozialhilfeträger.
Reichen Rente, Pflegegeld und etwaige Unterhaltszahlungen nicht aus, um die Heimkosten zu decken, muss zur Sicherung der Bedarfsdeckungslücke Sozialhilfe in Anspruch genommen werden.
Der unterhaltspflichtige Sohn kann von seinem Nettoeinkommen einen festgelegten Selbstbehalt abziehen. Nur der Betrag, der diesen Selbstbehalt übersteigt, kann anteilig für den Unterhalt der Mutter herangezogen werden.
Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)

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