Die 80-jährige geschiedene Betreute lebt im Pflegeheim. Sie ist schwerbehindert. Ihr Renteneinkommen beläuft sich auf 300 €; in Pflegestufe III erhält sie monatliches Pflegegeld von 1612 €. Gegen den geschiedenen Ehemann besteht ein Unterhaltsanspruch von 180 €. Der 50 Jahre alte ledige Sohn verdient monatlich 2300 € netto. Die Heimkosten betragen 3700 € monatlich.
Es ergibt sich folgende Rechnung:
Da das Einkommen des Sohnes unter 100.000 € liegt, sind Unterhaltsansprüche der Mutter gegen ihn privilegiert.
Unterhaltsanspruch gegen den Sohn
Restliche Bedarfsdeckungslücke 1381,10 € - 250 € = 1131,10 €
Insoweit muss Sozialhilfe in Anspruch genommen werden.
Es ergibt sich folgende Rechnung:
| Bedarf der Betreuten | 3700,00 € |
| Abzgl. Pflegeversicherung | 1612,00 € |
| Abzgl. Rente | 300,00 € |
| Abzgl. Unterhalt des Ehemannes | 180,00 € |
| Ungedeckter Bedarf | 1608,00 € |
Da das Einkommen des Sohnes unter 100.000 € liegt, sind Unterhaltsansprüche der Mutter gegen ihn privilegiert.
| Angenommene Grundsicherungsrente | 266,90 € |
| Ungedeckter Bedarf (s.o.) | 1608,00 € |
| Abzgl. Grundsicherungsrent | 266,90 € |
| Bedarfsdeckungslücke | 1381,10 € |
Unterhaltsanspruch gegen den Sohn
| Einkommen | 2300 € |
| Abzgl. Selbstbehalt von 1800 € | 900 € |
| Davon 50% Unterhaltsanspruch | 250 € |
Restliche Bedarfsdeckungslücke 1381,10 € - 250 € = 1131,10 €
Insoweit muss Sozialhilfe in Anspruch genommen werden.
Stand: (letzte Änderung: 20.04.2026)
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Beitrag von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
Zur Deckung der Heimkosten werden zunächst das Renteneinkommen, Pflegegeld aus der Pflegeversicherung sowie bestehende Unterhaltsansprüche (etwa gegen einen geschiedenen Ehepartner) herangezogen.
Unterhaltsansprüche gegen Kinder sind gesetzlich privilegiert, sofern deren Bruttoeinkommen unter 100.000 Euro im Jahr liegt. In diesem Fall besteht keine Unterhaltspflicht gegenüber dem Sozialhilfeträger.
Reichen Rente, Pflegegeld und etwaige Unterhaltszahlungen nicht aus, um die Heimkosten zu decken, muss zur Sicherung der Bedarfsdeckungslücke Sozialhilfe in Anspruch genommen werden.
Der unterhaltspflichtige Sohn kann von seinem Nettoeinkommen einen festgelegten Selbstbehalt abziehen. Nur der Betrag, der diesen Selbstbehalt übersteigt, kann anteilig für den Unterhalt der Mutter herangezogen werden.
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