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Betreuervergütung und Mittellosigkeit
Betreuungsrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten
Die Frage, ob ein Betreuter mittellos ist oder nicht, entscheidet auch darüber, ob die Betreuervergütung und der Aufwendungsersatz aus Mitteln des Betreuten oder aber von der Staatskasse zu tragen ist. Die Abgrenzung der Mittellosigkeit ist in den §§ 1836 c, 1836 d BGB definiert. Übersteigt das Einkommen eines Betreuten die Freigrenzen der Sozialhilfe in besonderen Lebenslagen, so ist der übersteigende Teil zur Finanzierung der Vergütung und des Aufwendungsersatzes einzusetzen. Ein gleiches gilt für Barvermögen oberhalb der Schonbeträge.
Die Frage, ob der Betreute schon dann als mittellos anzusehen ist, wenn die Betreuervergütung unter Berücksichtigung der Freibeträge und Schongrenzen nicht in einer Summe aus dem Einkommen bzw. Vermögen bezahlt werden kann, ist streitig. Zum Teil wird die Auffassung vertreten, dass auch die Möglichkeit, die Betreuervergütung innerhalb eines überschaubaren Zeitraums in Raten zu zahle, die Mittellosigkeit ausschließe.
Im Fall der Mittellosigkeit zahlt die Staatskasse die Ansprüche des Betreuers. Die Feststellung der Mittellosigkeit ist Pflicht des Betreuungsgerichts.
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