Ein Sachverständigengutachten ist gem. § 280 FamFG erforderlich in folgenden Fällen:
- Anordnung der Betreuung ohne Antrag des Betroffenen und Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts.
- Erweiterung der Betreuung und eines Einwilligungsvorbehalts; ausgenommen sind unwesentliche Erweiterungen und die Verlängerung, wenn das vorhandene Gutachten nicht älter als 6 Monate ist (§ 293 FamFG).
- Verlängerung der Betreuung oder eines Einwilligungsvorbehalts, sofern nicht ein ärztliches Zeugnis ausreicht (§ 295 FamFG).
- Ein bereits vorhandenes Gutachten des medizinischen Dienstes der Krankenkasse kann unter bestimmten Voraussetzungen genügen (§ 282 FamFG).
- Genehmigung der Einwilligung des Betreuers oder Bevollmächtigten in eine ärztliche Maßnahme nach § 1904 BGB (§ 298 FamFG).
- Genehmigung der Einwilligung des Betreuers oder Bevollmächtigten in eine Sterilisation nach § 1905 BGB (§ 297 FamFG).
- Genehmigung einer Unterbringung nach § 1906 BGB (§ 321 FamFG).
- Genehmigung einer Unterbringung nach den Unterbringungsgesetzen der Länder (§ 321 FamFG).
- Anordnung der Betreuung auf Antrag des Betroffenen (§ 281 FamFG).
- Anordnung einer Kontrollbetreuung (§ 281 FamFG).
- Verlängerung der Betreuerbestellung oder eines Einwilligungsvorbehalts, wenn sich aus der persönlichen Anhörung des Betroffenen und dem Zeugnis ergibt, dass sich der Umfang der Betreuungsbedürftigkeit offensichtlich nicht verringert hat (§ 295 FamFG).
- Genehmigung einer freiheitseinschränkenden Maßnahme nach § 1906 IV BGB (§ 312 Nr.2 FamFG).
- Erlass einer einstweiligen Anordnung über die Bestellung eines vorläufigen Betreuers oder einen vorläufigen Einwilligungsvorbehalts (§ 300 FamFG) bis zur Dauer von 6 Monaten (§ 302 FamFG).
- Erlass einer einstweiligen Anordnung über die vorläufige Unterbringung für die Dauer von höchstens 6 Wochen (§ 331 FamFG).
- Verlängerung einer vorläufigen Betreuung oder eines vorläufigen Einwilligungsvorbehalts bis zur Gesamtdauer von einem Jahr (§ 302 FamFG).
- Verlängerung einer vorläufigen Unterbringung bis zur Gesamtdauer von 3 Monaten (§ 333 FamFG).
- Unterbringung zur Vorbereitung eines Gutachtens (§ 284 FamFG) für die Dauer von 6 Wochen mit Verlängerungsmöglichkeit bis zu 3 Monaten.
Stand: (letzte Änderung: 20.04.2026)
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Beitrag von: RAin Patrizia Klein
Ein Sachverständigengutachten ist unter anderem bei der Betreuungsanordnung ohne Eigenantrag, bei der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts sowie bei Genehmigungen für freiheitsentziehende ärztliche Maßnahmen, Sterilisationen oder Unterbringungen nach § 1906 BGB gesetzlich vorgeschrieben (§ 280 FamFG).
Ein ärztliches Zeugnis genügt etwa bei der Betreuungsanordnung auf eigenen Antrag, bei der Kontrollbetreuung, bei bestimmten Verlängerungen der Betreuung oder bei einstweiligen Anordnungen für vorläufige Betreuer und Unterbringungen mit einer Dauer von maximal sechs Wochen.
Die Anhörung eines Sachverständigen ist bei der Verlängerung einer vorläufigen Betreuung oder eines Einwilligungsvorbehalts bis zu einer Gesamtdauer von einem Jahr sowie bei der Verlängerung einer vorläufigen Unterbringung bis zu drei Monaten zwingend erforderlich.
Ja, gemäß § 282 FamFG kann ein bereits vorhandenes Gutachten des medizinischen Dienstes der Krankenkasse unter bestimmten Voraussetzungen anstelle eines neuen Sachverständigengutachtens genügen.
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