Das Amtsgericht Osnabrück weist darauf hin, dass ein Betreuer oder Vorsorgebevollmächtigter grundsätzlich keine betreuungsgerichtliche Genehmigung benötigt, wenn er für den Betroffenen die Einwilligung zur Impfung erteilt.
Der Betreuer darf aber nur dann einwilligen, wenn er den Aufgabenkreis Gesundheitssorge innehat und die betreute Person selbst nicht in der Lage ist, eine Entscheidung zu treffen. Der Betreuer hat auf die Wünsche und den mutmaßlichen Willen des Betreuten Rücksicht zu nehmen.
Eine Ausnahme von der Genehmigungsfreiheit dürfte dann anzunehmen sein, wenn eine ärztliche Einschätzung vorliegt, wonach wegen des gegenwärtigen Gesundheitszustandes des Betreuten Gefahren von einer Impfung ausgehen.
Die Ablehnung einer ärztlich empfohlenen Impfung kann dagegen genehmigungsbedürftig sein, wenn die betreute Person durch die Nichtimpfung erheblichen gesundheitlichen Gefahren ausgesetzt wird.
Der Betreuer darf aber nur dann einwilligen, wenn er den Aufgabenkreis Gesundheitssorge innehat und die betreute Person selbst nicht in der Lage ist, eine Entscheidung zu treffen. Der Betreuer hat auf die Wünsche und den mutmaßlichen Willen des Betreuten Rücksicht zu nehmen.
Eine Ausnahme von der Genehmigungsfreiheit dürfte dann anzunehmen sein, wenn eine ärztliche Einschätzung vorliegt, wonach wegen des gegenwärtigen Gesundheitszustandes des Betreuten Gefahren von einer Impfung ausgehen.
Die Ablehnung einer ärztlich empfohlenen Impfung kann dagegen genehmigungsbedürftig sein, wenn die betreute Person durch die Nichtimpfung erheblichen gesundheitlichen Gefahren ausgesetzt wird.
Quelle: PM AG Osnabrück
Stand: (letzte Änderung: 28.04.2026)
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Meldung geprüft und bearbeitet von: RAin Patrizia Klein
Nein. Nach Einschätzung des Amtsgerichts Osnabrück benötigt ein Betreuer oder Vorsorgebevollmächtigter grundsätzlich keine betreuungsgerichtliche Genehmigung, um in eine Impfung einzuwilligen.
Der Betreuer muss den Aufgabenkreis Gesundheitssorge innehaben, die betreute Person muss einwilligungsunfähig sein und der Betreuer muss den mutmaßlichen Willen sowie die Wünsche des Betreuten berücksichtigen.
Eine gerichtliche Genehmigung kann erforderlich werden, wenn der Betreuer eine ärztlich empfohlene Impfung ablehnt und die betroffene Person dadurch erheblichen gesundheitlichen Gefahren ausgesetzt wird.
Eine Ausnahme von der Genehmigungsfreiheit ist anzunehmen, wenn eine ärztliche Einschätzung vorliegt, nach der von einer Impfung aufgrund des aktuellen Gesundheitszustandes des Betreuten Gefahren ausgehen.
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