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AnwaltOnline - Betreuungsrecht März 2024

Betreuungsrecht

AnwaltOnline - Betreuungsrecht März 2024

ISSN: 1511-8967

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Interessante Urteile

Anforderungen an Begründung einer Unterbringung über die gesetzliche Höchstgrenze hinaus

Die Unterbringung eines Betreuten zur Durchführung einer Heilbehandlung gemäß § 1831 Abs. 1 Nr. 2 BGB ist nur dann genehmigungsfähig, wenn eine erfolgversprechende Heilbehandlung auch durchgeführt werden kann. Dies setzt entweder einen die Heilbehandlung deckenden entsprechenden natürlichen ...


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Amtshaftungsanspruch: Schmerzensgeld für rechtswidrige Fixierungen während einer Unterbringung?

Voraussetzung der Amtshaftung ist, dass ein Beamter im haftungsrechtlichen Sinne in Ausübung eines ihm anvertrauten Amtes schuldhaft eine ihm obliegende Amtspflicht verletzt und so einen Schaden verursacht hat, für den - bei nur fahrlässigem Handeln des Beamten - der Geschädigte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag. ...


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Annahme einer Zuwendung von Todes wegen durch einen Berufsbetreuer ist ein Verstoß gegen seine Berufspflichten

Die nach § 30 Abs. 1 S. 1 und 2 Betreuungsorganisationsgesetz (BtOG) untersagte Annahme einer Zuwendung von Todes wegen durch einen Berufsbetreuer stellt einen Verstoß gegen seine Berufspflichten dar, nicht jedoch einen Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot i.S.v. § 134 BGB.

Die entsprechende letztwillige Verfügung des Erblassers und der ...


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Fixierungsmaßnahmen, damit lebensnotwendige medizinische Zugänge nicht entfernt werden?

Bei freiheitsentziehenden Maßnahmen ist auch im Delir und dem aufgehobenen freien Willen des Patienten im Regelfall eine richterliche Genehmigung der Fixierungsmaßnahmen erforderlich.

Ist der nach § 1358 BGB vertretungsbefugte Ehegatte nicht erreichbar, kann das Betreuungsgericht in einem solchen Fall die freiheitsentziehende Maßnahme gem. § 1867 BGB einstweilig anordnen. ...


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Weitere Urteile zum Betreuungsrecht

... finden Sie auf unserer Urteilsübersicht.

Mediation - Die Alternative zum Gerichtsverfahren

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Das Thema des Monats

Aufgabenbereich Vertretung gegenüber der Einrichtung (Behörden, Klinik- und Heimleitung)

Im Rahmen der Betreuung muss früher oder später auch Kontakt zu Einrichtungen bzw. Behörden aufgenommen und der Betreute gegenüber diesen vertreten werden. Dieser Kontakt gehört bereits zu den grundlegenden Vertretungsaufgaben, die sich beispielsweise aus einem der „großen“ Aufgabenbereiche (Vermögenssorge, Gesundheitssorge, Aufenthaltsbestimmung) ergeben. Dazu müssen diese Kontakte aber nicht explizit als Aufgabenbereich benannt werden.

Aufnahme als Aufgabenbereich zur Klarstellung

Der Aufgabenbereich Vertretung gegenüber der Einrichtung (z.B. Behörden, Klinik- und Heimleitung) ist wie ausgeführt zwar schon in den Aufgabenbereichen Aufenthaltsbestimmung, Vermögens- und Gesundheitssorge sowie Wohnungsangelegenheiten mit eingeschlossen, die Aufnahme erfolgt aber oftmals dennoch gesondert zur Vermeidung von Unklarheiten.

Hierdurch werden etwaige Zweifel über die Zuständigkeit des Betreuers von vornherein vermieden. Gleichzeitig wird die umfassende Vertretung des Betreuten gegenüber der Einrichtung sichergestellt.

Seine Begründung hat dies im Grundsatz der Erforderlichkeit, um sicherzustellen, dass der Aufgabenkreis auch tatsächlich den konkreten Erfordernissen entspricht.

In diesen Zusammenhang gibt es bereits Gerichtsentscheidungen, die klargestellt haben, dass diesem Aufgabenbereich - i.d.R. - keine eigenständige Bedeutung zukommt und es sich lediglich um eine Klarstellung der Vertretungsberechtigung in der Vermögenssorge handelt (vgl. OLG Brandenburg, 20.12.2011 - Az: 10 UF 217/10; KG, 27.11.2007 - Az: 1 W 243/07).

Pflicht zur Vertretung auch ohne gesonderten Aufgabenbereich?

Gerade weil es sich bei diesem Aufgabenbereich i.d.R. um eine Präzisierung handelt, bedeutet ein Fehlen dieses Aufgabenbereichs nicht, dass der Betreuer gegenüber der Einrichtung nicht tätig werden darf. Das Gegenteil ist der Fall, ...


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Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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