Bei freiheitsentziehenden Maßnahmen ist auch im Delir und dem aufgehobenen freien Willen des Patienten im Regelfall eine richterliche Genehmigung der Fixierungsmaßnahmen erforderlich.
Ist der nach
§ 1358 BGB vertretungsbefugte Ehegatte nicht erreichbar, kann das
Betreuungsgericht in einem solchen Fall die freiheitsentziehende Maßnahme gem.
§ 1867 BGB einstweilig anordnen.
Hierzu führte das Gericht aus:
Es besteht eine Eigengefährdung durch die Entfernung lebensnotwendiger Beatmungszugänge und lebensnotwendiger intravenöser Zugänge. Bei der Bemessung der Genehmigungsfrist ist das Gericht der ärztlichen Stellungnahme gefolgt. Dieser Gefahr kann nach den Feststellungen des Sachverständigen und dem Ergebnis der Anhörung nicht durch andere weniger belastende Maßnahmen vorgebeugt werden. Mit dem Betroffenen ist eine geordnete Verständigung über die Notwendigkeit solcher Maßnahmen nicht möglich.
Auch bei Patienten im Delir ist im Regelfall eine richterliche Genehmigung von Fixierungsmaßnahmen erforderlich. Zwar befinden sich diese in einem Zustand, der einen freien Willen ausschließt. Dennoch ist von willensgesteuerten Bewegungen auszugehen, wenn der Patient versucht, sich die von ihm als unangenehm empfundenen medizinischen Zugänge zu entfernen. Nur wenn es sich um reflexartige, unkontrollierte Bewegungen handelt, durch die sich der Betroffene insoweit gefährdet, als versehentlich Zugänge oder Katheter herausgerissen werden, besteht keine Genehmigungspflicht.
Wegen der Eilbedürftigkeit war die Anordnung nach § 1867 BGB zu treffen.
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