AnwaltOnline - Betreuungsrecht März 2019
ISSN: 1511-8967
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Interessante Urteile
Weitere Urteile zum Betreuungsrecht
... finden Sie auf unserer Urteilsübersicht.
Beschwerdebefugnis des Verfahrenspflegers in einer Unterbringungssache
Der in einer Unterbringungssache bestellte Verfahrenspfleger ist nicht gesetzlicher Vertreter des Betroffenen; er kann in Vertretung des Betroffenen keine wirksamen Verfahrenshandlungen vornehmen und ist insbesondere nicht zur Einlegung eines Rechtsmittels im Namen des Betroffenen befugt (im Anschluss an BGH, 22.03.2017 - Az: XII ZB 460/16). ...
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Gutachtenbekanntgabe - immer an den Betroffenen persönlich
In einem Betreuungsverfahren ersetzt die Bekanntgabe des Sachverständigengutachtens an den Verfahrenspfleger oder an den Betreuer grundsätzlich nicht die notwendige Bekanntgabe an den Betroffenen persönlich.
Die Verwertung eines Sachverständigengutachtens als Grundlage einer Entscheidung in der Hauptsache setzt gemäß § 37 Abs. 2 FamFG voraus, ...
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Betreuervergütung - Wohngruppe ist keine Heimunterbringung
Der einem Betreuer zu vergütende Zeitaufwand ist gemäß § 5 VBVG nach einem pauschalierten Stundensatz zu bestimmen. Dieser beträgt nach § 5 Abs. 2 S. 1 VBVG für einen mittellosen Betreuten, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Heim hat, 2 Stunden pro Monat, und nach § 5 Abs. 2 S. 2 VBVG für einen mittellosen Betreuten, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Heim hat, ...
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Ausschluss der Rückforderung überzahlter Betreuervergütung
Zwar ist die Landeskasse nach dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung verpflichtet, eine ohne Rechtsgrund eingetretene Vermögensverschiebung zu beseitigen und den rechtmäßigen Zustand wiederherzustellen. Indem das Gericht im Festsetzungsverfahren nach § 168 Abs. 1 S. 1 FamFG nicht an die vorangegangene Anweisung der Betreuervergütung im Wege des vereinfachten ...
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Mediation - Die Alternative zum Gerichtsverfahren
Mit einer Mediation bieten wir Ihnen auch im Betreuungsrecht ein schnelles, kostengünstiges Verfahren zur Vermeidung teurer, langwieriger und oft Jahre andauernder Prozesse. Lassen Sie sich ein Pauschalangebot von unseren in der Mediation versierten Anwälten machen.
Das Thema des Monats
Betreuungsaufhebung
Eine Betreuung endet immer mit dem Tod des Betreuten. Der Betreuer ist dann nur noch berechtigt, unaufschiebbare Maßnahmen durchzuführen - alles andere ist Sache des oder der Erben.
Wird eine Betreuung angeordnet, gibt es vielfältige Möglichkeiten, die zum Ende der Betreuung führen.
Gleich zu Beginn können sowohl der Betreute als auch nahe Angehörige sowie die Betreuungsbehörde Beschwerde gegen die Betreuung einlegen. Selbstverständlich kann ein Antrag auf Aufhebung der Betreuung auch zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen. Der Antrag muss keine bestimmte Form haben. Von der Aufhebung der Betreuung ist die Auswechslung des Betreuers zu unterscheiden (§ 1098b u. c BGB) zu unterscheiden. Hierbei bleibt die Betreuung als solche bestehen. ...
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