Rechtsprobleme anwaltlich lösen lassen   Jetzt Anfrage stellen Bereits 418.334 Anfragen

Kein Vertragsstrafenversprechen zu Gunsten des Betriebsrats

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 5 Minuten

Arbeitgeber und Betriebsrat können keine Vereinbarung treffen, durch die sich der Arbeitgeber verpflichtet, an den Betriebsrat im Falle der Verletzung von Mitbestimmungsrechten eine Vertragsstrafe zu bezahlen.

Der Betriebsrat ist grundsätzlich nicht vermögensfähig. Eine Ausnahme besteht insbesondere insoweit, wie § 40 BetrVG Ansprüche auf Erstattung der durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten vorsieht.

An den Betriebsrat zu zahlende Vertragsstrafen kennt das Gesetz nicht.

Daher blieb vorliegend ein Betriebsrat erfolglos, der vom Arbeitgeber aufgrund eines in einem früheren Verfahren geschlossenen Vergleichs die Zahlung einer Vertragsstrafe von 25.000 € verlangte.

Hierzu führte das Gericht aus:

Die zwischen den Betriebsparteien geschlossene Vertragsstrafenvereinbarung ist unwirksam. Der Betriebsrat ist nur partiell vermögensfähig. Er ist rechtlich nicht in der Lage, mit der Arbeitgeberin eine unmittelbar an ihn zu zahlende Vertragsstrafe zu vereinbaren.

1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und allgemeiner Ansicht im Schrifttum besitzt der Betriebsrat keine generelle Rechts- und Vermögensfähigkeit. Partiell vermögensfähig ist er nur insoweit, als das Betriebsverfassungsgesetz vermögensrechtliche Ansprüche für ihn vorsieht. Soweit er im Rahmen der ihm gesetzlich zugewiesenen Aufgaben Inhaber vermögensrechtlicher Ansprüche sein kann, bedingt dies im entsprechenden Umfang seine Vermögensfähigkeit. Dabei geht es im Wesentlichen um die ihm nach § 40 Abs. 1 und 2 BetrVG zustehenden Ansprüche. Eine darüber hinausgehende generelle Vermögensfähigkeit kann auch durch Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat nicht geschaffen werden. Die Betriebsparteien haben es nicht in der Hand, den Betriebsrat über den durch das Betriebsverfassungsgesetz gesetzten Rahmen hinaus als Vermögenssubjekt zu installieren. Soweit der Betriebsrat nicht vermögensfähig ist, besitzt er auch keine Rechtsfähigkeit zum Abschluss von Vereinbarungen, durch die eigene vermögensrechtliche Ansprüche begründet werden sollen. Er kann außerhalb seines gesetzlichen Wirkungskreises nicht als Rechtssubjekt Geschäfte tätigen und selbst Gläubiger oder Schuldner privatrechtlicher Forderungen werden.

Der weitere Inhalt ist nur für registrierte Nutzer zugänglich. Bitte melden Sie sich an oder registrieren Sie sich für einen Zugang.

Urteil freischalten

oder Registrieren

Noch kein Premium-Zugang?

7 Tage kostenlos testen


BAG, 29.09.2004 - Az: 1 ABR 30/03


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline – bekannt aus Kabel1 - K1 Journal 

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.272 Bewertungen)

meine Frage wurde prof. geprüft und bearbeitet, die Antwort ist richtig getroffen. Vielen Dank!
Verifizierter Mandant
Ich wurde umfassend und schnell über die Rechtslage informiert, vielen Dank für Ihre Hilfe!
Natalie Reil, Landshut