Die Mitglieder des Betriebsrates stehen auch bei Schließung einer Abteilung unter besonderem Kündigungsschutz.
Im vorliegenden Fall wurde ein Betriebsratsmitglied wegen Schließung seiner Abteilung entlassen. In der Begründung der Kündigung wurde aufgeführt, in anderen Abteilungen bestehe keine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit.
Nach Auffassung des Gerichts erlischt die Tätigkeit eines Betriebsrates erst bei vollständiger Betriebsaufgabe, nicht bereits mit der Schließung einer Abteilung. Unternehmen sind bei Schließung einer Abteilung gehalten, für betroffene Betriebsratsmitglieder anderweitige Beschäftigungsmöglichkeiten zu suchen.
Ist eine Weiterbeschäftigung nach eingehender Prüfung aller denkbaren Übernahmemöglichkeiten nicht praktikabel, so kann jedoch eine betriebsbedingte Kündigung ausgesprochen werden.
Im vorliegenden Fall wurde ein Betriebsratsmitglied wegen Schließung seiner Abteilung entlassen. In der Begründung der Kündigung wurde aufgeführt, in anderen Abteilungen bestehe keine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit.
Nach Auffassung des Gerichts erlischt die Tätigkeit eines Betriebsrates erst bei vollständiger Betriebsaufgabe, nicht bereits mit der Schließung einer Abteilung. Unternehmen sind bei Schließung einer Abteilung gehalten, für betroffene Betriebsratsmitglieder anderweitige Beschäftigungsmöglichkeiten zu suchen.
Ist eine Weiterbeschäftigung nach eingehender Prüfung aller denkbaren Übernahmemöglichkeiten nicht praktikabel, so kann jedoch eine betriebsbedingte Kündigung ausgesprochen werden.
ArbG Frankfurt/Main - Az: 1 Ca 775/02
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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