Nicht jede Kündigung ist zulässig. ➠ Lassen Sie sich beraten.Sofern eine
außerordentliche Kündigung eines
Schwerbehinderten „unverzüglich“ nach Erteilung der Zustimmung durch das Integrationsamt erklärt wird, kann diese auch noch nach Ablauf der Zwei-Wochen-Frist erfolgen - eine Verzögerung um einen Tag ist hierbei unschädlich.
Im vorliegenden Fall sollte das
Arbeitsverhältnis wegen Untreue fristlos beendet werden - lediglich die Höhe des veruntreuten Betrages war streitig.
Am Tag nach Erteilung der Zustimmung durch das Integrationsamt sprach der Arbeitgeber die Kündigung aus. Damit war die Zwei-Wochen-Frist zwar um einen Tag überschritten, dennoch sah das Gericht in der Verzögerung im einen Tag keinen Verstoß gegen § 91 SGB IX.
Die Folge:
Die Kündigung war wirksam.