Will ein schwerbehinderter Arbeitnehmer den gesetzlichen Sonderkündigungsschutz in Anspruch nehmen, so muss er sich rechtzeitig auf die Schwerbehinderteneigenschaft berufen.
Hier ist eine Frist von drei Wochen nach Erhalt der Kündigung anzusetzen - ein geringfügiges Überschreiten dieser Regelfrist um drei Kalendertage kann nach den Umständen des Einzelfalls jedoch unschädlich sein.
Dies ist zumindest für den Fall anzunehmen, dass dem Arbeitgeber die Umstände der Schwerbehinderung bekannt sind, da diese von einem vom Arbeitnehmer früher im selben Betrieb erlittenen Arbeitsunfall mit anschließender längerer, unfallbedingter Erkrankung herrührt.
Ist dem Arbeitgeber die Schwerbehinderung des Arbeitnehmers bekannt - oder ist dies nach den Umständen jedenfalls als offenkundig anzusehen oder hat der Arbeitgeber Kenntnis von solchen gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Arbeitnehmer, die ihrer Art nach den Schluss auf eine Schwerbehinderteneigenschaft nahelegen -, erweist sich die ohne die erforderliche Zustimmung des Integrationsamtes ausgesprochene Kündigung als nichtig.
Hat der Arbeitgeber von der Schwerbehinderung des Arbeitnehmers keine Kenntnis und kann er deshalb mit der Zustimmungsbedürftigkeit der Kündigung nicht rechnen, kann das Recht des Arbeitnehmers, sich später im Prozess auf seine Schwerbehinderung zu berufen und die Zustimmungsbedürftigkeit der Kündigung nach § 85 SGB IX geltend zu machen, verwirken.
Hier ist eine Frist von drei Wochen nach Erhalt der Kündigung anzusetzen - ein geringfügiges Überschreiten dieser Regelfrist um drei Kalendertage kann nach den Umständen des Einzelfalls jedoch unschädlich sein.
Dies ist zumindest für den Fall anzunehmen, dass dem Arbeitgeber die Umstände der Schwerbehinderung bekannt sind, da diese von einem vom Arbeitnehmer früher im selben Betrieb erlittenen Arbeitsunfall mit anschließender längerer, unfallbedingter Erkrankung herrührt.
Hierzu führte das Gericht aus:
Zwar steht dem schwerbehinderten Menschen der volle Sonderkündigungsschutz nach den §§ 85 f SGB IX unabhängig davon zu, ob dem Arbeitgeber die Schwerbehinderung bekannt ist oder nicht (etwa BAG, 12.01.2006 - Az: 2 AZR 539/05).Ist dem Arbeitgeber die Schwerbehinderung des Arbeitnehmers bekannt - oder ist dies nach den Umständen jedenfalls als offenkundig anzusehen oder hat der Arbeitgeber Kenntnis von solchen gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Arbeitnehmer, die ihrer Art nach den Schluss auf eine Schwerbehinderteneigenschaft nahelegen -, erweist sich die ohne die erforderliche Zustimmung des Integrationsamtes ausgesprochene Kündigung als nichtig.
Hat der Arbeitgeber von der Schwerbehinderung des Arbeitnehmers keine Kenntnis und kann er deshalb mit der Zustimmungsbedürftigkeit der Kündigung nicht rechnen, kann das Recht des Arbeitnehmers, sich später im Prozess auf seine Schwerbehinderung zu berufen und die Zustimmungsbedürftigkeit der Kündigung nach § 85 SGB IX geltend zu machen, verwirken.
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LAG München, 23.07.2009 - Az: 4 Sa 1049/08
ECLI:DE:LAGMUEN:2009:0723.4SA1049.08.0A
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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