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Kündigungsschutz und Schwerbehinderte

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Beantragt ein Arbeitnehmer mehr als drei Wochen vor einer Kündigung die Feststellung der Schwerbehinderung, so greift der Schwerbehindertenkündigungsschutz. Es kann dem Arbeitnehmer nicht als unterlassene Mitwirkung gemäß § 90 Abs. 2 a SGB IX zugerechnet werden, wenn es bei der Weiterleitung und Bearbeitung eines gestellten Antrages zu Verzögerungen kommt.


LAG Köln, 27.11.2006 - Az: 14 Sa 396/06


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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