Die Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers ist auch dann zustimmungslos und daher unwirksam, wenn die Zustimmung zunächst erteilt und nach Kündigungsausspruch von einer Rechtsmittelinstanz aufgehoben wird.
Dies gilt auch für den Fall, dass der Arbeitgeber selbst gegen die Aufhebung der Zustimmung Rechtsmittel einlegt.
Die Begründung der die Zustimmung aufhebenden Entscheidung ist vom Arbeitsgericht nicht auf ihre Stichhaltigkeit zu prüfen, auch wenn die Entscheidung angefochten und noch nicht formell rechtskräftig ist.
Dies gilt auch für den Fall, dass der Arbeitgeber selbst gegen die Aufhebung der Zustimmung Rechtsmittel einlegt.
Die Begründung der die Zustimmung aufhebenden Entscheidung ist vom Arbeitsgericht nicht auf ihre Stichhaltigkeit zu prüfen, auch wenn die Entscheidung angefochten und noch nicht formell rechtskräftig ist.
LAG Köln, 11.10.2002 - Az: 11 Sa 431/02
ECLI:DE:LAGK:2002:1011.11SA431.02.00
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Martin Becker | Geprüft von: RA Hont Péter Hetényi, RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos, RA Dr. jur. Rochus Schmitz und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß
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